letzte Aktualisierung: 15.02.2024
 

Terminhinweis

10. April 2024, 18:00 Uhr
Dämmerschoppen
AMMOS, Geretsried

 



 

 

Satzung

Verein für Haus- und Wohneigentum Geretsried e.V.

Stand: 13. März 2009


§ 1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen VHWG Verein für Haus- und Wohneigentum Geretsried e.V.  Er hat seinen Sitz in 82538 Geretsried. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.


§2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen soweit sie mit dem Haus und Grundbesitz zusammenhängen, sowie die Vermittlung der satzungsmäßigen Leistungen des Bayer. Siedler- und Eigenheimerbundes e.V. (jetzt Eigenheimerverband Bayern e.V.), dem der Verein als korporatives Mitglied angehört.
     
  2. Der Zweck des Vereines ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.


§ 3
Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversamm-lung zulässig.
     
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereins.
     
  3. Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.
     
  4. Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
     
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausge-sprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschluss-bescheides Einspruch zur Mitgliederversammlung möglich.
     

§ 4
a) Rechte

  1. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen Eigentümer an einem Hausgrundstück, können alle Miteigen-tümer Vereinsmitglieder sein. Sie haben jedoch nur ein Stimmrecht. Können sich die Miteigentümer bis zur Ab-stimmung nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so ist die Stimme als Enthaltung zu werten.
     
  2. Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitglieder-versammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

 

b) Pflichten

  1. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im Voraus jeweils jährlich an den Verein zu entrichten.
     
  2. Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge und der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
     
  3. Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.
     
  4. Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein anzuzeigen.


§ 5
Der Verein hat folgende Organe

a) Hauptversammlung

b) Mitgliederversammlung

c) Vorstandschaft

d) Erweiteter Vorstand

 

§ 6
Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier, sowie dem Schriftführer. Der Verein wird vertreten entweder durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Kassier oder mit dem Schriftführer. Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis – zur Vertretung zusammen mit dem Kassier oder Schriftführer nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt.
     
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
     
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amts-geschäften bestimmt der erweiterte Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitglieder-versammlung weiterführt.
     
  4. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
     
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

§7
Erweiterter Vorstand

  1. Er besteht aus dem Vorstand und mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 gelten entsprechend.
     
  2. Der erweiterte Vorstand hat neben den sonst in der Satzung und Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereins zu unter-stützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.
     
  3. Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes soll in der Mitglieder-versammlung berichtet werden.
     
  4. Die Arbeitsweise des erweiterten Vorstandes kann in einer Geschäfts-ordnung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den erweiterten Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.
     
  5. Das Amt im erweiterten Vorstand ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu ersetzen.
     

§ 8
Hauptversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich schriftlich oder durch Veröffentlichung im "Isar - Kurier" oder in der örtlichen regionalen Tagespresse vom ersten Vorsitzenden einberufen.
     
  2. Die Einberufung muss unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 10 tägiger Frist bekannt gegeben werden. Der Beschlussfassung der Mitglieder-versammlung unterliegen:
    1. Jahresbericht des Vorstandes
    2. Rechenschaftsbericht des Kassier
    3. Bericht des Gerätewartes
    4. Entlastung der Vorstandschaft alle 3 Jahre
     
  3. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert. Die 20 tägige Einberufungsfrist kann bei Vorliegen eines terminlich wichtigen Grundes auf 7 Tage verkürzt werden.
     
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.
     
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§9
Abstimmung

  1. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abge-stimmt, sofern nicht auf Antrag die Versammlung geheime, schriftliche Abstimmung beschließt. Zur Satzungsänderung ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§10
Revisoren

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie haben in eigner Verantwortung jährlich mindestens einmal die Kassen-, Geschäfts- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
     
  2. Alle Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereins umfassen müssen.
     
  2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitglieder-versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
     
  3. Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Grundsätzlich wird das Vereinsvermögen einem Gemeinnützigen Verein übertragen.

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§12
Dachorganisation

  1. Der Verein ist korporatives Mitglied Eigenheimerverband Bayern e.V.

 

§ 13
Errichtung

  1. Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19.03.1983.

    Unterschriften siehe Original dieser Satzung


VR 307

Der Verein „Siedler und Eigenheim Bund O.V. Geretsried“ e.V. mit dem Sitz in Geretsried wurde heute unter Nr. 307 in das Vereinsregister eingetragen.

Wolfratshausen, den 30. Januar 1984

Amtsgericht Wolfratshausen

 

Triesberger

Rechtspfleger


 

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