letzte Aktualisierung: 15.02.2024
 

Terminhinweis

10. April 2024, 18:00 Uhr
Dämmerschoppen
AMMOS, Geretsried

 



 

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG)


Bundesverfassungsgericht stoppt Abstimmung zum umstrittenen Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verabschiedung des umstrittenen Heizungsgesetzes im Bundestag vorerst gestoppt. Die Karlsruher Behörde gab dem Eilantrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann statt, der seine Rechte als Abgeordneter durch das Gesetzgebungsverfahren erheblich verletzt sah.

Das Gericht erklärte, dass das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte schwerer wiege als der Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestages.

Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2024 weiter möglich sei.

Um was geht es im GEG?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – das sogenannte Heizungsgesetz – soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der neu eingebrachte Gesetzesentwurf sieht vor, dass Hausbesitzer mehr Zeit bekommen sollen für den Heizungstausch, der ein wesentlicher Beitrag sein soll für mehr Klimaschutz im Gebäudesektor.

Kern des GEG ist der Grundsatz, dass ab dem 1. Januar 2024 nur Heizungen in neuen Wohnungen und Häusern eingebaut werden dürfen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Eigentümer von bestehenden Wohnungen und Häusern haben noch Zeit, bis in den Kommunen entsprechende Wärmeplanungen vorliegen. Diese müssen in größeren Städten spätestens bis 2026 und in kleineren Gemeinden bis 2028 feststehen.

Eigentümer, die ihre Gas- oder Ölheizung austauschen, sollen eine Sockelförderung von 30 Prozent bekommen. Weitere 30 Prozent Förderung sind für Menschen vorgesehen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro verfügen. Wer bis 2028 seine Heizung austauscht, soll einen Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhalten. Insgesamt sollen bei der Förderung die 70 Prozent nicht überschritten werden.

Der Austausch ist aber in allen Fällen nur nötig, wenn die Heizung kaputt und nicht mehr reparierbar ist. Ansonsten können die bestehenden Heizungen weiterlaufen.

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