letzte Aktualisierung: 15.02.2024
 

Terminhinweis

10. April 2024, 18:00 Uhr
Dämmerschoppen
AMMOS, Geretsried

 



 

 

Der Asiatische Lauholzbockkäfer

  • Es handelt sich um einen aus Asien über Verpackungsmaterial eingeschleppten Baumschädling
  • Im Jahre 2004 das erste mal bei uns aufgetreten
  • Es handelt sich um einen Neozoon, ein nicht heimischer eingeschleppter Schädling
  • In China sind ihm bereits ganze Wälder zum Opfer gefallen
  • Von den heimischen Baumarten sind fast alle Laubholzarten gefährdet
  • Bei starkem Befall stirbt der Baum in wenigen Jahren ab
  • Er gilt als einer der gefährlichsten Baumschädlinge weltweit
  • International als Quarantäneschädling eingestuft
  • nur 6 – 8 Wochen ist er als Käfer zur Eiablage sichtbar, dann für 2 Jahre als Larve im Baum

Warum ist er so gefährlich?

  • Es gibt so gut wie kein Mittel gegen den Schädling
  • Bei einem Befall hilft nur noch das Abholzen
  • Der Fund ist dem Landesamt für Landwirtschaft (LfL) zu melden (EU-Meldepflicht)

Fällzone

  • Im Umfang von 100 Metern um die bisherigen Fundorte werden alle Laubbäume gefällt
  • sollte weitere befallene Bäume gefunden werden, erweitert sich die Fällzone

Quarantänezone

  • Im Umkreis von 2.000 – 2.500 Metern wird eine Quarantänezone eingerichtet
  • Ein Monitoring in der Befallszone wird durchgeführt (regelmäßige Kontrollen und Untersuchungen)
  • Den Kontrolleuren ist Zugang zu den Bäumen zu gewähren
  • Verpflichtung zur Selbstkontrolle
  • Sämtliche gefällten Laubbäume müssen entsprechend der Anweisungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes entsorgt werden (eigens eingerichtete Sammelstellen)
  • Es ist verboten, aus der Quarantänezone Laubbäume oder Baum- oder Strauchschnitt heraus zu transportieren (Es drohen bis zu 50 tsd € Strafe)
  • Quarantänestatus besteht für mindestens 4 Jahre
  • (4 Jahre Befallsfreiheit)

Wie erkenne ich einen Befall?

  • Kreisrundes, scharfkantiges Ausbohrloch mit einem Durchmesser von etwa 1 cm

  • Bohrspäne, nicht Bohrmehl, in Astgabeln oder am Boden unter Einbohrlöchern

  • Rindenverletzungen mit Saftfluss

Grundsätzlich müssen die Grundstückseigentümer die bei der Beseitigung anfallenden Kosten selbst tragen

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