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der Eigenheimer- und Siedlervereinigung Töging a. Inn

Aktueller Mitgliederstand: 957
 

Wir wünschen allen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest!

 


 

 

Informationen für Eigentumswohnungsbesitzer

und Wohnungsvermieter

 

Beschluss über gemeinschaftliche Rauchmelder

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach einem Urteil des Amtsgerichtes München (Az.: 482 C 13922/16 WEG) beschließen, dass alle Wohnungen mit einheitlichen Rauchmeldern ausgestattet werden. Ein solcher Beschluss sei nach der Urteilsbegründung nicht zu beanstanden, denn er beinhalte keinen Eingriff in das Sondereigentum dews Klägers, da die Rauchmelder nicht im Sonder-, sondern im Gemeinschaftseigentum stehen.

 

Hundehaltung in der Eigentumswohnung

Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung an einen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mit der ausgesprochenen Aufforderung seinen Hund zu entfernen, ist lediglich als Aufforderung zu behandeln, nicht aber bereits als Maßnahme zur Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs gegen den Wohnungseigentümer als Hundehalter.

Für eine Anfechtung dieses relativ unverbindlichen Beschlusses fehlt dem betroffenen Hundehalter das Rechtsschutzbedsürfnis, weil der Beschluss keine Aussagen dazu enthält, ob der Wohnungseigentümer bei Nicht­be­fol­gung zu sanktionieren ist. Hiervon abgesehen fehlt der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft aber die Beschlusskompetenz, einfach die Beseitigung des Hundes zu beschließen, wenn die Gemeinschaftsordnung selbst kein Verbot der Hundehaltung vorsieht.

 

Rollläden gehören zum Gemeinschaftseigentum

Rollläden, die in einer Wohnungseigentumsanlage in die Außenwand integriert sind, gehören grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Kosten, die durch eine Instandsetzung entstanden sind, müssen deshalb aus dem Gemeinschaftstopf bezahlt werden. Nur ausnahmsweise stehen Rollläden im Sonereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert und demontiert werden können.

AG Würzburg, Az.: 30 C 1212/14

 

Landgericht Saarlouis, Az.: 5 S 11/10

 

Wieviel Katzen sind in einer Mietwohnung erlaubt ?

Einzelheiten hierzu erteilt Ihnen Beiratsmitglied Josef Wieninger 

SZ März 2014

Schimmelgefahr wegen neuer Fenster

Der Vermieter hat beim Einbau neuer, dicht schließender Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen, beispielsweise in Form des Einbaus einer Lüftungsanlage, die den erforderlichen Luftaustausch gewährleistet.

Bleibt dies aus und werden vom Vermieter auch keine sonstigen Vor­keh­run­gen gegen Feuchtigkeit geschaffen und der Mieter auch nicht auf den erhöhten Leistungsbedarf hingewiesen, so kann dem Mieter die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden grundsätzlich nicht angelastet werden. Wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss keinen vom Mieter akzeptierten Hinweis auf ein notwendiges, gesteigertes Heiz- und Lüftungsverhalten erteilt, dann muss der Mieter in der Regel nicht mehr als zweimal pro Tag für jeweils zehn Minuten stoß- oder querlüften.

Landgericht Gießen

Az.: 1 S 199/13

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