Feinstaubverordnung

Neue Feinstaub-Limits für Holz- und Kohleöfen


Schornsteinfeger beraten rund um emissionsarmes Heizen

Seit dem 22. März 2010 gilt eine neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die unter anderem verschärfte Emissionsgrenzwerte vorsieht. Betroffen ist jetzt auch der klassische Kaminofen im Wohnzimmer. Der Bundesverband des Schorn­stein­fe­ger­hand­werks – Zen­tra­linnungs­ver­band (ZIV) – empfiehlt den Verbrauchern ein Informationsgespräch mit ihrem Schornsteinfeger.

Immer mehr Menschen heizen mit Brennstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen wie Holz, Holzpellets oder Hackschnitzel. Das spart teuere Heizenergie und schont die Ressourcen. Bei der Verbrennung von Holz entsteht allerdings Feinstaub, der als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Als eine der Hauptquellen von Feinstaub gelten veraltete Heizöfen, häufig in Kombination mit falschem Heizverhalten. Im Rahmen des Klima- und Gesundheitsschutzes hat die Bundesregierung daher die Fein­staub­re­du­zie­rung zu einem vorrangigen Ziel erklärt und mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert. Die Novelle der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sieht künftig strengere Auflagen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vor, die mit festen Brennstoffen wie Holz, Pellets oder Kohle befeuert werden. Diese sollen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Sie enthält außerdem eine Liste mit Brennstoffen, die in diesen Feuerungsanlagen verbrannt werden dürfen.

 

Was ändert sich?

Grenzwerte jetzt auch für Öfen

Nach Auskunft des Bundesumweltministeriums sind vor allem Holz- und Kohleöfen mit einem Alter von 20 Jahren und mehr verantwortlich für zwei Drittel der freigesetzten Feinstaubmenge. Daher sah die Bundesregierung auch in diesem Bereich Nachbesserungsbedarf. Ab sofort legt die Verordnung erstmals auch für solche Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzwerte fest. Gemeint sind Feu­e­rungs­an­la­gen, die vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden wie beispielsweise Kamin- oder Kachelöfen. Bisher wurden diese von der Immissionsschutz-Verordnung und somit auch von möglichen Umweltschutzmaßnahmen nur allgemein erfasst.

 

Neue Anforderungen

Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers die Einhaltung vorgegebener Emis­sions­grenz­wer­te und Mindestwirkungsgrade belegt werden kann. Offene Kamine dürfen nur gelegentlich genutzt werden. Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung auszustatten. Für bestehende Ein­zel­raum­feue­rungs­an­la­gen sind abhängig vom Baujahr Übergangsfristen bis 2014, 2017, 2020 oder 2024 vorgesehen.

 

Nachweispflicht für Eigentümer

Bis Ende 2012 haben die Besitzer bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen Zeit nachzuweisen, dass ihr Ofen die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält. Als Nachweis genügt die Prüf­stands­mess­be­schei­ni­gung des Herstellers oder die Messung durch den Schorn­stein­fe­ger. Zur Feststellung, wann die Übergangsfrist endet, nimmt er die Daten während der Feuerstättenschau oder eines anderen Termins in seine Do­ku­men­ta­tion auf.

 

Altgeräte sanieren oder austauschen

Bestehende Öfen (mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen), die den verschärften Anforderungen entsprechen, können zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Kann jedoch der geforderte Nachweis bis Ende 2013 nicht erbracht werden, muss der Besitzer handeln, denn sonst könnte sein Ofen still gelegt werden. Er hat entweder die Möglichkeit seine Anlage mit einem baulich zugelassenen Staubabscheider bzw. einer anderen Einrichtung zur Staubreduzierung nachzurüsten oder sie komplett austauschen zu lassen.

Grundsätzlich räumt die Bundesregierung den Eigentümern im Sa­nie­rungs­fall lange Übergangsfristen ein (frühestens ab Ende 2014). Zu diesem Zeitpunkt müssen Anlagen nachgerüstet oder ersetzt werden, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden. Die novellierte Verordnung sieht jedoch Ausnahmen vor.

Datum auf dem Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme
bis 31.12.1974 oder nicht festellbar 31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 bis 22.03.2010 31.12.2024

 

Schornsteinfeger informieren

Ob und ab wann eine Nachrüstpflicht besteht und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, teilt der Schornsteinfeger frühzeitig mit. In einem Beratungsgespräch informiert er darüber, welche Brennstoffe verwendet werden dürfen und welche nicht, da sie möglicherweise schädlich für Umwelt und Gesundheit sind. Zeitungspapier oder behandeltes Holz beispielsweise setzen bei der Verbrennung schädliche Inhaltsstoffe wie Kohlenmonoxid oder Formaldehyd frei.

Neu ist: Der Gesetzgeber macht dieses Beratungsgespräch sogar zum Pflichttermin. Betreiber bestehender Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sollen bis zum 31.12.2014 beraten werden. Bei neu errichteten Öfen oder bei einem Betreiberwechsel soll das Gespräch innerhalb eines Jahres stattfinden. Mit dieser Regelung will die Bundesregierung alle diejenigen erreichen, die ihren Wohnraum zum Beispiel mit einem Kamin- oder Kachelofen heizen und damit Emissionen verursachen.

Der Schornsteinfeger erklärt in diesem Beratungsgespräch unter anderem den richtigen Umgang mit der Feuerstätte, die Auswahl geeigneter Brennstoffe und gibt Tipps zum richtigen Heizen. Vorgeschrieben ist außerdem die Prüfung der Qualität und der ordnungsgemäßen Lagerung des Brennstoffs. Dies sind wichtige Informationen für die Betreiber, denn das Heizverhalten und die verwendeten Brennstoffe haben nachweislich großen Einfluss auf die Umwelt- und Klimabilanz einer Anlage.

Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

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