Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb

Ein Grundstückskauf unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer (in Bayern: 3,5%). Der Bundesfinanzhof hatte im Verfahren II R 15/22 zu entscheiden, ob ein Entgelt für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtendes Gebäude ebenfalls der Grunderwerbsteuer unterliegt. Bereits seit längerem entschieden ist, dass Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche dann nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn die Vereinbarungen nicht mit dem Veräußerer oder der Veräußererseite, sondern etwa unmittelbar mit einzelnen Handwerkern getroffen worden sind. Eine andere Ansicht, nämlich eine Grunderwerbsteuerpflicht, vertritt der Bundesfinanzhof allerdings im Urteil vom 30.10.2024 bei Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude. Vorausgesetzt es besteht ein rechtlicher Zusammenhang zu dem ursprünglichen Grundstückskaufvertrag. Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Grundstückskaufvertrag kann sich bei nachträglich vereinbarten Sonderwünschen insbesonsere dadurch ergeben, dass eine vom Veräußerer geschuldete, sich aus dem Grundstückskaufvertrag ergebende Bauleistung konkretisiert, verändert, erweitert oder beispielsweise durch qualitativ höherwertige Materialien ersetzt und dafür eine zusätzliche Gegenleistung vereinbart wird. In diesen Fällen ist daher Vorsicht geboten.

Zwangsversteigerung kann steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft auslösen

Die Wertsteigerung aus dem Kauf und Verkauf von Grundstücken unterliegt der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre beträgt und das Grundstück nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist (sogenanntes Spekulationsgeschäft). Der Bundesfinanzhof hatte im Verfahren IX R 6/24 darüber zu entscheiden, ob auch die Zwangsversteigerung als ein solches Veräußerungsgeschäft angesehen wird. Im Urteil vom 12.11.2024 entschied er, dass dem so sei und auch der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung als Veräußerungsvorgang anzusehen ist. Bei der Beurteilung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfts käme es nicht darauf an, aus welchen Beweggründen die Veräußerung erfolgt. Die Abgabe eines Meistgebots bei der Zwangsversteigerung entspräche in ihrer Wirkung wirtschaftlich dem Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags über das Grundstück. Schließlich habe der Grundstückseigentümer die theoretische Möglichkeit den Eigentumsverlust durch Befriedigung des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers abzuwenden. Ob er dazu wirtschaftlich in der Lage ist, spiele keine Rolle. Auch die Zwangsversteigerung kann damit ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft auslösen. Zu unterscheiden sind davon allerdings die Fälle der Enteignung oder Umlegung, bei denen der Verkäufer keine eigene willentliche wirtschaftliche Betätigung entfalten könne und diese daher nicht als Spekulationsgeschäft anzusehen sind.

 

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