Die neue Energieeinsparverordnung in der Praxis

Effizienz von Neubauten, Energieausweispflicht, Heizkesseltausch und, und, und ...

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bayern, ver­tre­ten durch Ar­chi­tek­tin Gi­se­la Kienzle aus Germering bei München, er­läu­tert im Fol­gen­den die wich­tigs­ten Än­de­run­gen in der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) 2014 für pri­va­te Haus- oder Woh­nungs­ei­gen­tümer.


DachdämmungFoto: txn Spätestens nach dem 31. Dezember 2015 müssen oberste Geschossdecken oder das darüberliegende Dach gedämmt werden (Näheres siehe Text). Das gilt aber nicht, wenn Sie seit 1. Februar 2002 selbst in dem Haus wohnen.


Die EnEV ist seit vielen Jahren Teil der Ener­gie- und Klima­schutz­po­li­tik der Bun­des­re­gie­rung. Sie regelt vor allem die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an den bau­li­chen Wärme­schutz und die An­la­gen­tech­nik und tritt schritt­wei­se in Kraft. Die erste An­passung der EnEV 2014 fand am 1. Mai 2014 statt. Um die Ver­ord­nung bes­ser nach­voll­zie­hen zu können, ist ein Blick auf die Ent­wick­lung der EnEV hilf­reich.

Die erste Wärme­schutz­ver­ord­nung – zur Um­set­zung des Ener­gie­ein­spa­rungs­ge­set­zes – trat am 1. No­vem­ber 1977 in Kraft. Hin­ter­grund wa­ren die Öl­kri­se und stei­gen­de Ener­gie­kos­ten. Die Ver­ord­nung de­fi­nier­te Grenz­wer­te des Wär­me­durch­gangs durch ein­zel­ne Bau­teile und wurde in der Regel von den Trag­werks­pla­nern er­stellt.

Parallel dazu galt die Hei­zungs­an­la­gen­ver­ord­nung (HeizAnlV), sie ent­hielt ener­gie­ein­spa­ren­de An­for­de­run­gen an Wärme­er­zeu­ger, Trink­was­ser­an­la­gen, Roh­re und Heiz­kör­per. Am 1. Januar 1984 wurde die 2. Wär­me­schutzV, am 1. Januar 1995 die 3. und letzte Wärme­schutzV umgesetzt.

Das Besondere der ers­ten Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV 2002, siehe Tabelle) war die Ver­schmel­zung die­ser un­ter­schied­li­chen Ver­ord­nun­gen. Die EnEV regelt den End­ener­gie­ver­brauch pro Ge­bäu­de und Jahr unter Be­rück­sich­ti­gung des Ener­gie­trä­gers, den so­ge­nann­ten Jah­res-Primärener­gie­be­darf Qp, zul. Eine Ne­ben­an­for­de­rung stellt die Be­gren­zung der Trans­mis­sions­wärme­ver­luste HT` (Verluste über die Ge­bäu­de­hülle) dar.

 
EnEV von bis
EnEV 2002 01.02.2002 07.12.2004
EnEV 2004 08.12.2004 30.09.2007
EnEV 2007 01.10.2007 30.09.2009
EnEV 2009 01.10.2009 30.04.2014
EnEV 2014 01.05.2014 heute

 

Die Zweit­an­for­de­rung ver­hin­dert, dass a) der Jah­res­be­darf aus­schließ­lich über die An­la­gen­tech­nik (z.B. Pellet­hei­zun­gen mit nied­ri­gem Pri­mär­ener­gie­fak­tor) er­reicht wer­den kann und b) beugt sie Bau­schä­den vor. Der Nut­zer hat also mehrere Stell­schrau­ben zur Ein­hal­tung oder Ver­bes­se­rung der ener­ge­ti­schen Quali­tät.

 

Senkung der CO2-Emissionen als Ziel

Seit Bestehen der ersten Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung gab es et­li­che Mo­di­fi­zie­run­gen bis hin zur heute gültigen EnEV. Das er­klär­te Ziel ist die in­ter­na­tio­na­le Sen­kung der CO2-Emi­ssio­nen zur Ein­hal­tung des Kyoto-Pro­to­kolls aus dem Jahre 1997 und die damit ein­her­ge­hen­de Ener­gie­ein­spa­rung. Zudem möchte die Bun­des­re­gie­rung den Markt an­rei­zen und die Bau­branche stär­ken.

Die Zahl der gebauten Passivhäuser und Gebäudemodernisierungen nimmt erfreulicherweise stetig zu. Die EU-Gebäuderichtlinie sieht vor, dass ab 2021 nur noch Nullenergiehäuser (Niedrigstenergiegebäude) errichtet werden dürfen. Die beste Energieeinsparung ist die nicht erzeugte Kilowattstunde.

Der Heizenergiebedarf von Wohngebäuden sank in den letzten 30 Jahren von etwa 300 kWh/(m²a) (Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr)auf 60 kWh/(m²a) (siehe Grafik 2). Dem entgegen stehen jedoch der steigende m2-Bedarf pro Kopf, die Zunahme an Single-Wohnungen in den Großstädten, die vermehrte Nutzung elektrischer Geräte und dergleichen.


HeizungsenergiebedarfGrafik: Kienzle Grafik 2


Die EnEV unterscheidet Bestands- und Neubauten sowie Wohngebäude und Nichtwohngebäude (Zonen mit Raum-Soll-Temperaturen über 19 °C bzw. Zonen im Heizfall von 12–19 °C). Wenn ein Gebäude sowohl dem Wohnen als auch nicht wohnähnlichen Zwecken dient, sieht die EnEV es als ein „Gebäude mit gemischter Nutzung“ an.

Die EnEV gilt nicht für Betriebsgebäude, die zur Haltung von Tieren genutzt werden, Betriebsgebäude, die nicht beheizt werden, unterirdische Bauten, Gewächshäuser, fliegende Bauten (Zelte), Gebäude, die dem Gottesdienst gewidmet sind, Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind (Ferienhäuser), denkmalgeschützte Gebäude sowie Gebäude, die demnächst abgerissen werden sollen (Aspekt der Wirtschaftlichkeit). Für Befreiungen im Einzelfall ist das Bauamt zuständig.

 

Gebäudebilanzierung

Das Berechnungsverfahren ist genormt. Es gelten die DIN V 4108 und DIN V 4701-10 oder DIN V 18599.

Der Planer ermittelt das beheizte Gebäudevolumen (entspricht nicht der Wohnfläche), bestimmt Wärmedurchgangskoeffizienten, sogenannte U-Werte, für die jeweiligen Bauteile und legt eine geeignete Anlagentechnik fest. Das Ergebnis bildet eine monatliche Energiebilanz ab.

Vereinfacht dargelegt werden den Gewinnen, z.B. durch interne Wär­me­quel­len, solare Einstrahlungen, technische Wärmerückgewinnungen, sämtliche Verluste, wie Wärmeverluste durch die Gebäudehülle, durch Lüften oder durch die Anlagentechnik, abgezogen.

Selbstverständlich spielen dabei Geometrie des Gebäudes, Ausrichtung, Größe der Fenster, Luftwechselrate, Luftdichtheit,  Wärmebrückenfreiheit und die eingesetzte Anlagentechnik eine entscheidende Rolle.

Die Werte werden mit einem virtuellen Gebäude, dem Referenzgebäude, verglichen. Die ermittelten Werte müssen die des Referenzgebäudes unterschreiten. Erfahrungsgemäß weicht der tatsächliche Verbrauch davon ab.

Dem Referenzgebäude liegt neuerdings der Klimastandort Potsdam zugrunde. So ist es naheliegend, dass sich an anderen Standorten andere Verbräuche ergeben. Aufgrund der Komplexität der in die Berechnung einfließenden Faktoren werden sowohl die Energieausweise als auch sonstige energetische Betrachtungen und Berechnungen von qualifizierten Sachverständigen (Energieberater oder Bauphysiker) erstellt.

 

Effizienz von Neubauten

Wie schon erwähnt ist der Energiekennwert der unter genormten Randbedingungen ermittelte Endenergie-Bedarf in kWh/(m²a). Er wird mit dem Primärenergiefaktor multipliziert und ergibt so den Jahres-Primärenergiebedarf.

Der öffentlich-rechtliche Nachweis für Neubauten muss mit dem Bauantrag vorliegen. Unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes wird dann ein verbindlicher Energieausweis erstellt und den Bauherren ausgehändigt.

In der EnEV 2014 greifen die Verschärfungen für Neubauten „erst“ ab dem 1. Januar 2016. Dann müssen vom ermittelten Jahres-Primärenergiebedarf 25 % abgezogen werden.

Für weniger Verluste über die Gebäudehülle gilt ein verbesserter Wär­me­schutz nach der Formel HT` max. = HT` Referenz. Neu ist die Bewertung des Primärenergiefaktors für Strom (derzeit 2,4 statt bisher 2,6 und künftig 1,8) sowie die Möglichkeit, Strom aus erneuerbaren Energien anzurechnen.

Für ein nach der aktuellen EnEV erstelltes Einfamilienwohnhaus liegt der Primärenergiebedarf bei etwa 66 kWh/(m²a). Auch der sommerliche Wärmeschutz, das heißt, Schutz vor Überhitzung der Räume, muss nachgewiesen werden.

Bei Neubauten ist neben der EnEV auch auf die Einhaltung des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) zu achten! Der Gesetzgeber möchte, dass 15 % aus dem zuvor ermittelten Jahresbedarf regenerativ erzeugt werden, das bedeutet z.B. den Einsatz von thermischen Solaranlagen, Wärmepumpen oder eine Erzeugung mit Biomasse/Holz. Sollte dies nicht möglich sein, kann mit entsprechenden Dämmmaßnahmen kompensiert werden, sodass weniger Energie verbraucht wird.

 

Energieausweispflicht

Energieausweise für Wohngebäude aller Baujahre sind bereits seit dem 1. Januar 2009 erforderlich und für Nichtwohngebäude seit dem 1. Juli 2009 im Falle von Neubauten, Verkäufen oder Neuvermietungen. Die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt hat aber gezeigt, dass sich kaum jemand daran orientiert.

Das wird nun mit der neuen EnEV anders: Bei kommerziellen Im­mo­bi­lien­an­zei­gen besteht seit dem 1. Mai 2014 die Pflicht, sofern ein Energieausweis vorliegt, aus dem Energieausweis den Endenergiebedarf oder End­ener­gie­ver­brauch, den Energieträger sowie das Baujahr zu veröffentlichen. Bei neu erstellten Ausweisen finden Sie zudem die eingeführten Effizienzklassen A+ bis H (siehe Grafik 3). Diese Energielabels sind unter den Fachleuten umstritten, da sich die Klassifizierungen aus der Menge der Endenergie ableiten.


GebäudebewertungGrafik: Kienzle Grafik 3


Wird z.B. ein und dasselbe Gebäude einmal mit einer Gasheizung Klasse „A“ und einmal mit einer Pelletheizung Klasse „D“ bestückt, so ist das Ergebnis, dass die holzbestückte Anlage schlechter abschneidet, für den Laien irreführend. Der Grund liegt auf der Hand: Die holzbestückte Anlage benötigt mehr Brennstoff pro Wärmemenge als z.B. die fossil betriebene Gas-Brenn­wert­hei­zung (Stichwort: Heizwert/Brennwert). Ratsam ist deshalb, sich nicht ausschließlich auf die Effizienzklassen, sondern besser auf den aus­ge­wie­se­nen Energiekennwert in kWh zu verlassen.

Ebenfalls neu ist, dass der Energieausweis dem Käufer oder Neumieter ausgehändigt werden muss, eine Einsichtnahme genügt nicht mehr. Heutzutage ist es üblich, dass der Energiekennwert Bestandteil des Kauf- oder Mietvertrages wird. Das schützt Sie als Verkäufer oder Vermieter vor späteren Regressansprüchen.

Umgekehrt ist die Gebäudeeffizienz eine wichtige Entscheidungshilfe für den Käufer oder Mieter. Achten Sie darauf, dass dem Energieausweis fünf Seiten inkl. Modernisierungsempfehlungen beiliegen, nur dann ist der Ausweis vollständig. Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig.


Einstellung der neuen HeizungFoto: Bauherren Schutzbund/markopriske.de Die Einstellung der neuen Heizung sollten Sie immer den Fachleuten überlassen. Nur so kann Ihre Heizung effektiv und damit sparsam arbeiten.


An dieser Stelle einige wesentliche Hinweise aus der Berufspraxis: Eine einzelne Wohnung kann nicht abgebildet werden, der Energieausweis bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Gebäude. Dies ist für Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten von Interesse.

Die EnEV unterscheidet beim Energieausweis zwei Möglichkeiten: die Erstellung nach Bedarf bzw. nach Verbrauch. Die nach Verbrauch ermittelte Variante ist deutlich einfacher und kostengünstiger. Ein Verbrauchsausweis (Wohngebäude) ist allerdings nur möglich, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Es müssen mehr als vier Wohneinheiten vorhanden sein.
  • Es liegt ein Bauantrag vor, der nach dem 1. November 1977 gestellt wurde.
  • Oder das Gebäude wurde nach der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet oder entsprechend nachgerüstet, hierfür sollte ebenfalls ein Nachweis vorliegen.
  • Es werden mindestens drei zusammenhängende Abrechnungsjahre benötigt, möglichst ohne Leerstand in dieser Zeit. Bei ölbeschickten Heizungen wird der Anfangs- u. Endstand benötigt, der häufig fehlt oder nicht nachvollziehbar ist.

In der Regel wird im Energieverbrauch auch die Wärme zur Warm­was­ser­auf­be­rei­tung berücksichtigt. Der Verbrauchsausweis ist wenig aussagekräftig, da sich Nutzer bekanntermaßen unterschiedlich verhalten, individuell heizen und lüften. Wurde z.B. ein Einfamilienhaus zuletzt von einer alleinstehenden Person bewohnt, wird sich ein völlig anderer Verbrauch abzeichnen, wenn nach Kauf des Gebäudes eine vierköpfige Familie einzieht.

 

Nachrüstpflicht


Alte HeizkesselFoto: Bauherren Schutzbund Auch zu alte Heizkessel (Näheres siehe Text) müssen ausgetauscht werden, wenn Sie nicht selbst in dem Haus wohnen. Lassen Sie sich hierzu von einem Fachmann beraten.


Grundsätzlich gilt bei Bestandsgebäuden Bestandsschutz. Solange Sie keine baulichen oder energetischen Veränderungen vornehmen, sind Sie lediglich zu folgenden Nachrüstungen verpflichtet, nicht jedoch zu weitgreifenden Maßnahmen:

  • Aufrechterhaltung
    Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
    Beispiel: Wenn eine Holzbekleidung an einer Fassade entfernt wird und sich dahinter 4 cm Mineralwolldämmung befanden, darf die neue Fassade nicht nur neu verputzt werden. Die Aufrechterhaltung der Dämmqualität könnte in diesem Fall mit Dämmputz oder einem Wärmedämmverbundsystem hergestellt werden.
     
  • 10-%-Regel
    Werden mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Außenbauteilfläche des Gebäudes ersetzt oder erneuert, ist die aktuelle EnEV einzuhalten.
    Beispiel: Die Dachziegel des ausgebauten Dachgeschosses werden neu gedeckt, darunter befindet sich keine oder nur eine un­zu­rei­chen­de Dämmung. Nun muss eine zusätzliche Dämmung aufgebracht werden, sodass ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von weniger als 0,24 W/(m²K) erreicht wird.
     
  • Dämmung der obersten Ge­schoss­de­cke
    Spätestens nach dem 31. Dezember 2015 müssen oberste Ge­schoss­de­cken (Speicherböden, Abseiten) oder das darüber liegende Dach so gedämmt sein, dass ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 0,24 W/(m²K) nicht überschritten wird. Bei einer Stahlbetondecke mit Verbundestrich bedeutet das, dass etwa 12 cm Dämmung mit Wärmeleitzahl 032 von oben aufzulegen sind. Auch hier gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Sollte also z.B. eine Eigentümergemeinschaft in absehbarer Zeit vorhaben, das Dachgeschoss aufzustocken, kann nach unserem Ermessen mit der Dämmung der obersten Ge­schoss­de­cke bis dahin gewartet werden.
     
  • Heizkessel erneuern
    Standardheizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und älter als 30 Jahre bzw. vor dem 1. Januar 1985 eingebaut worden sind, müssen seit dem 1. Januar 2015 ausgetauscht werden. Dies gilt nicht, wenn der vorhandene Kessel Nie­der­tem­pe­ra­tur- oder Brennwerttechnik hat. Bei Unklarheiten fragen Sie am besten Ihren Schornsteinfeger.
     
  • Rohrleitungen dämmen
    Eigentümer müssen dafür sorgen, dass ungedämmte zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie deren Armaturen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, zur Begrenzung der Wärmeverluste gedämmt werden. Hierfür gibt es eine Tabelle in der EnEV, Anlage 5, die auf den Rohrquerschnitt bezogen die Dämm­stoff­dicke festlegt.
     
  • Ausnahmen
    Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten der letzten drei Absätze (Dämmung oberster Decken, Heizkessel und Rohrleitungen) erst im Falle eines Ei­gen­tü­mer­wech­sels von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Ei­gen­tums­über­gang.

 

Begriffserläuterungen

  • Endenergie/Primärenergie
    Die Endenergie ist die Energiemenge, die sie kaufen, quasi das Heizöl in Ihrem Tank. Da die Energieträger unterschiedlich bewertet werden, erfolgt auf die Endenergie ein Auf- oder Abschlag.
    Die Primärenergiefaktoren für Strom sind 2,4, für Gas oder Öl 1,1, für Pellets 0,2. Dieser Wert ist für das Gesamtergebnis, den Jahres-Primärenergiebedarf, relevant.
     
  • Heizenergie- bzw. Heizwärmebedarf
    Das ist die Energiemenge, die zum Heizen erforderlich ist (thermische Leistung in kW) multipliziert mit der Heizzeit in Stunden = kWh, bezogen auf einen Quadratmeter pro Jahr. Diese Angaben benötigt der Heizungsbauer zur Auslegung der Heizkesselgröße.
     
  • Heizwert/Brennwert
    Der Heizwert ist das Maß für die spezifische, je Bemessungseinheit nutzbare Wärmemenge in kJ/kg oder kWh/kg. Mithilfe der Dichte des Brennstoffs kann der massenbezogene Heizwert auch in einen volumenbezogenen Wert umgewandelt werden, z.B. bei Erdgas 10,00 kWh/m³.
    Der Brennwert (auch oberer Heizwert genannt) eines Brennstoffes gibt die Wärmemenge an, die bei Verbrennung pro kg des Stoffes frei­ge­setzt wird. Dabei wird angenommen, dass die Verbrennungsgase auf 25 °C abgekühlt werden und der enthaltene Wasserdampf vollständig kondensiert. Da bei der Kondensation auch Wärme entsteht, liegt der Brennwert über dem Heizwert (aus RP-Energie-Lexikon, Dr. Rüdiger Paschotta, RP Photonics Consulting GmbH), z.B. ergibt sich bei Erdgas mit 11,10 kWh/m³ ein Plus von ca. 11 %.
     
  • Wie viel ist eine Kilowattstunde (kWh)?
    Eine Wattstunde entspricht 3600 Wattsekunden bzw. 3600 Joule Energie. 1000 Wh wiederum entsprechen 1 kWh, das sind etwa 30 Minuten Staubsaugen.
    10 kWh entsprechen ca. 1 m³ Gas oder 1 l Heizöl oder 2 kg Pellets oder 0,007 Ster Fichte Stückholz. Beispiel: 60 kWh/(m²a) entsprechen 6,0 l Heizöl/m² Wohnfläche pro Jahr.

 

Fazit

Bei der EnEV handelt es sich inzwischen um ein umfangreiches Regelwerk mit 90 Seiten. Zur Umsetzung der EnEV stehen Kommentare, landesspezifische Durchführungsverordnungen und selbstverständlich Sachverständige zur Verfügung.

Die Verschärfung für Neubauten (Wohngebäude) greift erst ab Anfang 2016. Ziel im Neubaubereich ist es, in absehbarer Zeit Nullenergiehäuser zu errichten.

Im Bereich der Bestandsgebäude gibt es unwesentliche Änderungen, hier lagen die Grenzwerte schon relativ hoch. Die wichtigsten Neuerungen dürften die Einführung der Energieausweispflicht in Immobilienanzeigen und der Zwang zur Dämmung der obersten Geschossdecke sein. Bei Maßnahmen im Bestand ist erfahrungsgemäß eine Fachplanung unter Berücksichtigung der Bauphysik erforderlich.

Eigentümer, wie auch Vermieter, können für fast sämtliche energetisch relevanten Energiesparmaßnahmen bundesweite Fördermittel nutzen. Die KfW- Bank bietet zinsgünstige Darlehen oder direkte Zuschüsse.

An dieser Stelle möchten wir darauf verweisen, dass Vermieter In­ves­ti­tions­kos­ten für energetische Maßnahmen, sofern es sich um keine reinen Instandsetzungs-Maßnahmen handelt, auf künftige Mieten umlegen können. Außerdem ist die steuerliche Absetzbarkeit von solchen Maßnahmen in der Diskussion.

Lassen Sie sich am besten im Vorfeld beraten, denn die Fördermittelanträge sind auf jeden Fall vor Beginn der Maßnahme, und dazu zählt bereits die Vergabe an den Handwerker, erforderlich. Die Verbraucherzentrale Bayern hilft Ihnen gerne weiter. Termine können Sie unter der Hotline 08 00/8 09 80 24 00 (kostenlos aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk max. 42 Ct./Min.) ver­ein­ba­ren, oder Sie schauen auf die Website www.verbraucherzentrale.de

Gisela Kienzle
VBZ Bayern


 

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