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Eigenheimerverein Germering e. V.
 


 


S a t z u n g des Vereines

§ 1

Name und Sitz des Vereines

(1)Der Verein führt den Namen „Eigenheimerverein Germering e.V.“ Er hat seinen Sitz in Germering. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereines

(1)Zweck des Vereines ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Bayer. Siedler- und Eigenheimerbundes e.V., dem der Verein als korporatives Mitglied angehört.

(2)Der Verein verleiht an seine Mitglieder Geräte für Haus und Garten. Art und Anzahl der Geräte sowie eventuelle Benutzungsgebühren bestimmt der Vorstand.

(3)Der Zweck des Vereines ist nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.

§ 3

Mitgliedschaft

(1)Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.

(2)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.

(3)Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft geht auf den Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, über, wenn dieser nicht binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich die Fortführung der Mitgliedschaft verweigert.

(4)Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(5)Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 a)  Rechte

(1)Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen Eigentümer an einem Hausgrundstück, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein. Sie haben jedoch nur ein Stimmrecht. Können sich die Miteigentümer bis zur Abstimmungnicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so ist die Stimme als Enthaltung zu werten.

(2)Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

 b)  Pflichten

(1)Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im voraus jeweils jährlich an den Verein zu entrichten.

(2)Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversamm-lung mit einfacher Mehrheit.

(3)Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.

(4)Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Geräten fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein (Gerätewart) anzuzeigen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung behält sich der Verein Schadenersatzforderungen vor.

 

§ 5

Organe des Vereins

(1)Der Verein hat folgende Organe:

a)Vorstand

b)Erweiterter Vorstand

c)Beirat

d)Mitgliederversammlung

§ 6

Vorstand

(1)Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. und dem 3. Vorsitzenden. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.

(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist Neuwahl erforderlich.

(3)Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Erweiterte Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

(4)Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(5)Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten.

§ 7

Der Erweiterte Vorstand

(1)Er besteht aus dem Vorstand, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 gelten entsprechend.

(2)Der Erweiterte Vorstand hat neben den sonst in der Satzung und in Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereines zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.

(3)Über die Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes soll in der Mitgliederversammlung berichtet werden.

(4)Die Arbeitsweise des Erweiterten Vorstandes kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den Erweiterten Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.

(5)Das Amt des Erweiterten Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu ersetzen.

§ 8

Beiräte

(1)Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beiräte berufen. Den Beiräten können bestimmte Aufgaben übertragen werden.

§ 9

Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden einberufen.

(2)Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist schriftlich zu erfolgen. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unter-liegen:

1.Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes

2.Entlastung des Vorstandes und der Revisoren

3.Vertrauensfragen des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und der Revisoren

4.Wahl von Vorstand, Erweiterten Vorstand und Revisoren

5.Mitgliedsbeitrag

6.Satzungsänderungen

7.Auflösung des Vereins

(3)Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglie-der schriftlich von ihm unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. Die 10-tägige Einberufungsfrist kann bei Vorliegen eines terminlich wichtigen Grundes auf 3 Tage verkürzt werden.

(4)Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1., der 2. oder der 3. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.

(5)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10

Abstimmung

(1)Soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht auf Antrag die Versammlung geheime, schriftliche Abstimmung beschließt. Zur Satzungsänderung ist die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung Muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 11

Revisoren und Revision

(1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Kassen-, Geschäfts- und Buchführung zu prüfen und dem Vorstand über das Ergebnis schriftlich zu berichten. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

(2)Alle Mitglieder des Vorstandes, des Erweiterten Vorstandes und anderer Beteiligter haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Sitzungen des Erweiterten Vorstandes zu verständigen. Sie haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 12

Auflösung des Vereines

(1)Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmen-mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen Muss.

(2)Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rück-sicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitlieder.

(3)Über das Vereinsvermögen bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitglieder-versammlung.

§ 13

Dachorganisation

(1)Der Verein ist korporatives Mitglied des Bayerischen Siedler- undEigenheimerbundes e.V., München

§ 14

Errichtung

(1)Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30. Januar 1985 in Germering und wurde geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. März 2014.

Datum: 02.06.2014

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