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der Siedler- und Eigenheimervereinigung St. Georgen


Satzung

 

Satzung des Vereines

Eigenheimervereinigung St. Georgen e.V.

 

§ 1     Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Eigenheimervereinigung St. Georgen e.V.

Er hat seinen Sitz in 83368 St. Georgen.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.


 

§ 2     Zweck des Vereines

(1)      Zweck des Vereines ist die Förderung und Erhaltung des Eigenheimes, die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.

(2)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • eine auf das Eigenheim und den Garten bezogene Verbraucherberatung,

  • die Vermittlung eines ausreichenden Haus- und Grundstückshaftpflicht- versicherungsschutzes,

  • die Förderung des Gemeinschaftssinnes und Pflege einer guten Nachbarschaft,

  • die gegenseitige Unterstützung in Fragen der örtlichen Gemeinschaft,

  • die Pflege der Gemeinschaft in der Gemeinde,

  • das Ausleihen von Gemeinschaftsgeräten an Vereinsmitglieder,

  • die Zusammenfassung aller Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischen und konfessionellen Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung aller Geschlechter.

(3)      Der Zweck des Vereines ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


 

§ 3     Mitgliedschaft

(1)      Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum interessierte natürliche Personen erlangen, sowie alle natürlichen Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereines durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.

(2)      Die ordentliche Mitgliedschaft kann als Einzelmitgliedschaft oder Partnermitgliedschaft beantragt werden. Jedes ordentliche Mitglied in Einzelmitgliedschaft ist berechtigt, für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner jeweils eine ordentliche Mitgliedschaft als Partnermitgliedschaft zu beantragen.

(3)      Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Im Ablehnungsfall ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.

(4)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines. Erlischt die Mitgliedschaft eines Einzelmitgliedes, so erlischt die von ihm beantragte Partnermitgliedschaft mit.

(5)      Die durch Tod erloschene Einzelmitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen sechs Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben wird.

(6)      Der Austritt kann unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand in Textform zu erklären. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein Kalenderjahr.

(7)      Ein Partnermitglied kann die Umwandlung seiner Partnermitgliedschaft in eine Einzelmitgliedschaft durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit verlangen. Ggf. bis dahin gezahlte ermäßigte Beiträge werden auf die Beitragspflicht der Einzelmitgliedschaft nicht angerechnet.

(8)      Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mindestens zwölf Monaten im Rückstand ist oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit dem schriftlichen Zugang wirksam wird, ist binnen vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

(9)      Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(10)    Eine außerordentliche (fördernde) Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen erlangt werden, die den Verein unterstützen möchten. Bei einer außerordentlichen (fördernden) Mitgliedschaft hat das Mitglied keine Ansprüche auf die satzungsgemäßen Leistungen der Eigenheimervereinigung St. Georgen e.V. Die Absätze 3, 4, 6, 8, 9 gelten entsprechend. Das fördernde Mitglied kann an Mitgliederversammlungen des Vereines teilnehmen, hat auf diesen aber kein Stimmrecht.


 

§ 4     Rechte der ordentlichen Mitglieder

(1)      Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Hauses bzw. Eigentumswohnung, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein. Sie haben jedoch nur ein gemeinsames Stimmrecht.

(2)      Nur ordentliche Mitglieder sind wählbar.

(3)      Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

(4)      Jedes ordentliche Mitglied ist zum Ausleihen von Gemeinschaftsgeräten des Vereines berechtigt. Verstößt ein Mitglied wiederholt (mit dem dritten Verstoß) gegen die Ausleihregeln des Vereines, insbesondere gegen Sicherheitsvorschriften, so kann der Vorstand das Mitglied dauerhaft von der Ausleihe ausschließen. Im Ausschlussfall ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.

(5)      Nur ordentliche Mitglieder in Einzelmitgliedschaft sind berechtigt zur Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.


 

§ 5     Pflichten der Mitglieder

(1)      Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im Voraus jeweils jährlich an den Verein zu entrichten.
Für jede ordentliche Mitgliedschaft gilt der volle Mitgliedsbeitrag. Fördernde Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.

(2)      Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3)      Art, Zeit und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Vorstand.

(4)      Beim Ausleihen von Gemeinschaftsgeräten haben die berechtigten Mitglieder einen pfleglichen Umgang zu wahren, die vereinsinternen Ausleihregeln zwingend zu beachten und die vom Vorstand festgelegte Wartungspauschale zu entrichten.

(5)      Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Gegenstände, welche im Eigentum des Vereines stehen, unaufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen an den Vorstand zu übergeben. Dies gilt auch für alle den Verein betreffenden Daten auf elektronischen oder analogen Speichermedien.


 

§ 6     Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

  • den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (im weiteren Vorstand genannt),

  • den erweiterten Vorstand,

  • die Mitgliederversammlung.


 

§ 7     Vorstand, erweiterter Vorstand

(1)      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind: zwei geschäftsführenden Vorständen und dem Finanzvorstand. Die Einzelvertretungsbefugnis bezieht sich ausdrücklich auch auf alle internen Geschäfte des Vereines und wenn in der Satzung vom Vorstand die Rede ist.

(2)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines gemeinschaftlich unter Beteiligung des erweiterten Vorstandes. Die interne Aufgabenverteilung des Vorstandes regelt dieser kooperativ oder durch eine Geschäftsordnung.

(3)      Im Innenverhältnis wird die Vertretungsmacht nach Abs. 1 in der Weise beschränkt, dass für Ausgaben über 1000 Euro die Beteiligung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist.

(4)      Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens zwei Beisitzern.

(5)      Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Seine Aufgaben werden vom Vorstand generell oder im Einzelfall zugewiesen oder durch eine Geschäftsordnung geregelt.

(6)      Der Vorstand und erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellen der Vorstand und der erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand üben ihr Amt bis zur Neuwahl aus.

(7)      Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (gem. Abs. 1 und 4) aus den Amtsgeschäften bestimmt der Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

(8)      Der Vorstand, der erweiterte Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(9)      Der Vorstand und der erweiterte Vorstand führen die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihnen zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern (gem. Abs. 1 und 4.) kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

(10)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Insbesondere hat er nachfolgende Aufgaben:

  •  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

  •  Einberufung der Mitgliederversammlung,

  •  Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  •  Verwaltung des Vereinsvermögens,

  •  Erstellung des Jahres- und des Kassenberichtes,

  •  Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(11)    Der Vorstand trifft sich zur internen Abstimmung seiner Geschäfte nach eigener Absprache (Vorstandssitzungen). Bei Bedarf, aber mindestens einmal im Quartal, lädt der Vorstand den erweiterten Vorstand zur Gesamtvorstandssitzung ein. Die Einladung hat von einem der Vorstände rechtzeitig in Textform (auch elektronisch z.B. über Messenger), mindestens aber eine Woche vorher zu erfolgen. Der einladende Vorstand leitet die Sitzung (Sitzungsleiter). Die Gesamtvorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder (gem. Abs. 1 und 4) anwesend sind. Der Vorstand bzw. Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Finanzvorstandes. Bei Ausgabenentscheidungen, die auch aus Sicht der Revisoren geeignet sind, die finanzielle Stabilität des Vereines zu gefährden, hat der Finanzvorstand ein Vetorecht. Diese Ausgabenentscheidungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen.

(12)    Über jede Sitzung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die bei Vorstandssitzungen vom gesamten Vorstand und bei Gesamtvorstandssitzungen vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.


 

§ 8     Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens zehntägiger Frist zu erfolgen.

(2)      Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform mit kurzer Begründung einzureichen.

(3)      Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

  •  Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,

  •  Entlastung des Vorstandes, erweitertem Vorstand und der Revisoren,

  •  Vertrauensfragen des Vorstandes, erweiterten Vorstandes und der  Revisoren,

  •  Wahl von Vorstand, erweitertem Vorstand und Revisoren,

  •  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

  •  Festsetzung von Aufwandsentschädigungen,

  •  Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes,

  •  Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

  •  Auflösung des Vereines.

(4)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(5)      Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt einer der Vorstandsmitglieder gem. § 7 Abs. 1 oder ein vom Vorstand Beauftragter (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiter übt während der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.

(6)      In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied gem. § 4 stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist, mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 11), ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7)      Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


 

§ 9 Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang mit einfacher Mehrheit beschließt. Zu einer Satzungsänderung einschließlich des Vereinszwecks ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


 

§ 10 Revisoren und Revision

(1)      Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren. § 7 Absätze 6 bis 9 gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung mindestens einmal jährlich die Geschäfts-, Kassen und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

(2)      Alle Mitglieder des Vorstandes, erweiterten Vorstandes und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen und Einblick in die Vereinsunterlagen zu gewähren. Die Revisoren sind von der Einberufung von Gesamtvorstandssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch nur in beratender Funktion ohne Stimmrecht.

(3)      Sollte der Finanzvorstand beabsichtigen, von seinem Vetorecht bei Ausgabenentscheidungen gem. § 7 Abs. 11 Gebrauch zu machen, so hat er vorher die Gefährdung der finanziellen Stabilität des Vereins durch beide Revisoren bestätigen zu lassen.


 

§ 11    Auflösung des Vereines

(1)      Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Der Beschluss über die Auflösung des Vereines bedarf einer doppelt qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder, die mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder umfassen muss.

(2)      Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereines beschlossen werden kann.

(3)      Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereines und deren Durchführung beschließt die Mitgliederversammlung.


 

§ 12    Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.


 

§ 13     Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.03.2026 beschlossen.

Sie ist mit Eintragung am 22.05.2026 unter der Nr. VR1175 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein in Kraft getreten.

 

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