Eigenheimervereinigung Schwebheim e.V.


Satzung der Eigenheimervereinigung Schwebheim, Stand: Mai 2004

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Eigenheimervereinigung e.V.
Er hat seinen Sitz in Schwebheim. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung

Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes ( Kleinsiedlung und Eigenheim) einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;
die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit;
das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;
die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten;
die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

§ 4 Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.
Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem hinterbliebenen Ehepartner, der Eigentümer des Eigenheimes bleibt bzw. wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im Voraus jeweils jährlich per Bankeinzug an den Verein zu entrichten.
Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.
Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein anzuzeigen.

§ 7 Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

a) Vorstand
b) Verwaltungsrat
c) Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Verwaltungsrat einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitglieder versammlung beschließt.
Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Verwaltungsrat

Er besteht aus dem Vorstand und mindestens drei Mitgliedern (sog. Beisitzer).
Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Verwaltungsrat der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. § 8 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.
Der Verwaltungsrat hat neben den sonst in der Satzung bzw. Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereins zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.
Über die Tätigkeit des Verwaltungsrates soll der Mitgliederversammlung berichtet werden.
Die Arbeitsweise des Verwaltungsrates kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.
Der Verwaltungsrat oder einzelne Mitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Verwaltungsrat wirkt ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm auf Antrag zu erstatten.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist zu erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl bzw. Vertrauensfragen von Vorstand, Verwaltungsrat und Revisoren,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen,
Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszwecks,
Anträge des Vorstandes bzw. der Mitglieder,
Auflösung des Vereines
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Zur Satzungsänderung ist die ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 12 Revisoren und Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. § 8 Abs.2 bis 5gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Geschäfts-, Kassen- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
Alle Mitglieder des Vorstandes, Verwaltungsrates und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstands- und Verwaltungsratssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 13 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Schwebheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V. in München.

§ 14 Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. April 2004 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung von 1964.

Satzung der Eigenheimervereinigung Schwebheim, Stand: Mai 2004

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Eigenheimervereinigung e.V.
Er hat seinen Sitz in Schwebheim. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung

Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes ( Kleinsiedlung und Eigenheim) einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;
die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit;
das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;
die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten;
die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

§ 4 Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.
Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem hinterbliebenen Ehepartner, der Eigentümer des Eigenheimes bleibt bzw. wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im Voraus jeweils jährlich per Bankeinzug an den Verein zu entrichten.
Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.
Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein anzuzeigen.

§ 7 Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

a) Vorstand
b) Verwaltungsrat
c) Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Verwaltungsrat einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitglieder versammlung beschließt.
Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Verwaltungsrat

Er besteht aus dem Vorstand und mindestens drei Mitgliedern (sog. Beisitzer).
Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Verwaltungsrat der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. § 8 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.
Der Verwaltungsrat hat neben den sonst in der Satzung bzw. Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereins zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.
Über die Tätigkeit des Verwaltungsrates soll der Mitgliederversammlung berichtet werden.
Die Arbeitsweise des Verwaltungsrates kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.
Der Verwaltungsrat oder einzelne Mitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Verwaltungsrat wirkt ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm auf Antrag zu erstatten.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist zu erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl bzw. Vertrauensfragen von Vorstand, Verwaltungsrat und Revisoren,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen,
Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszwecks,
Anträge des Vorstandes bzw. der Mitglieder,
Auflösung des Vereines
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Zur Satzungsänderung ist die ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 12 Revisoren und Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. § 8 Abs.2 bis 5gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Geschäfts-, Kassen- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
Alle Mitglieder des Vorstandes, Verwaltungsrates und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstands- und Verwaltungsratssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 13 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Schwebheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V. in München.

§ 14 Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. April 2004 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung von 1964.

Satzung der Eigenheimervereinigung Schwebheim, Stand: Mai 2004

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Eigenheimervereinigung e.V.
Er hat seinen Sitz in Schwebheim. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung

Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes ( Kleinsiedlung und Eigenheim) einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;
die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit;
das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;
die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten;
die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

§ 4 Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.
Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem hinterbliebenen Ehepartner, der Eigentümer des Eigenheimes bleibt bzw. wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im Voraus jeweils jährlich per Bankeinzug an den Verein zu entrichten.
Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.
Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein anzuzeigen.

§ 7 Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

a) Vorstand
b) Verwaltungsrat
c) Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Verwaltungsrat einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitglieder versammlung beschließt.
Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Verwaltungsrat

Er besteht aus dem Vorstand und mindestens drei Mitgliedern (sog. Beisitzer).
Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Verwaltungsrat der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. § 8 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.
Der Verwaltungsrat hat neben den sonst in der Satzung bzw. Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereins zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.
Über die Tätigkeit des Verwaltungsrates soll der Mitgliederversammlung berichtet werden.
Die Arbeitsweise des Verwaltungsrates kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.
Der Verwaltungsrat oder einzelne Mitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Verwaltungsrat wirkt ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm auf Antrag zu erstatten.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist zu erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl bzw. Vertrauensfragen von Vorstand, Verwaltungsrat und Revisoren,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen,
Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszwecks,
Anträge des Vorstandes bzw. der Mitglieder,
Auflösung des Vereines
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Zur Satzungsänderung ist die ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 12 Revisoren und Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. § 8 Abs.2 bis 5gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Geschäfts-, Kassen- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
Alle Mitglieder des Vorstandes, Verwaltungsrates und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstands- und Verwaltungsratssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 13 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Schwebheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V. in München.

§ 14 Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. April 2004 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung von 1964.

Satzung der Eigenheimervereinigung Schwebheim, Stand: Mai 2004

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Eigenheimervereinigung e.V.
Er hat seinen Sitz in Schwebheim. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung

Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes ( Kleinsiedlung und Eigenheim) einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;
die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit;
das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;
die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten;
die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

§ 4 Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.
Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem hinterbliebenen Ehepartner, der Eigentümer des Eigenheimes bleibt bzw. wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im Voraus jeweils jährlich per Bankeinzug an den Verein zu entrichten.
Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.
Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein anzuzeigen.

§ 7 Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

a) Vorstand
b) Verwaltungsrat
c) Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Verwaltungsrat einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitglieder versammlung beschließt.
Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Verwaltungsrat

Er besteht aus dem Vorstand und mindestens drei Mitgliedern (sog. Beisitzer).
Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Verwaltungsrat der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. § 8 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.
Der Verwaltungsrat hat neben den sonst in der Satzung bzw. Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereins zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.
Über die Tätigkeit des Verwaltungsrates soll der Mitgliederversammlung berichtet werden.
Die Arbeitsweise des Verwaltungsrates kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.
Der Verwaltungsrat oder einzelne Mitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Verwaltungsrat wirkt ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm auf Antrag zu erstatten.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist zu erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl bzw. Vertrauensfragen von Vorstand, Verwaltungsrat und Revisoren,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen,
Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszwecks,
Anträge des Vorstandes bzw. der Mitglieder,
Auflösung des Vereines
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Zur Satzungsänderung ist die ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 12 Revisoren und Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. § 8 Abs.2 bis 5gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Geschäfts-, Kassen- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
Alle Mitglieder des Vorstandes, Verwaltungsrates und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstands- und Verwaltungsratssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 13 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Schwebheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V. in München.

§ 14 Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. April 2004 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung von 1964.

Satzung der Eigenheimervereinigung Schwebheim, Stand: Mai 2004

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Eigenheimervereinigung e.V.
Er hat seinen Sitz in Schwebheim. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung

Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes ( Kleinsiedlung und Eigenheim) einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;
die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit;
das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;
die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten;
die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

§ 4 Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.
Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem hinterbliebenen Ehepartner, der Eigentümer des Eigenheimes bleibt bzw. wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge sind im Voraus jeweils jährlich per Bankeinzug an den Verein zu entrichten.
Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.
Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein anzuzeigen.

§ 7 Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

a) Vorstand
b) Verwaltungsrat
c) Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Verwaltungsrat einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitglieder versammlung beschließt.
Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Verwaltungsrat

Er besteht aus dem Vorstand und mindestens drei Mitgliedern (sog. Beisitzer).
Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Verwaltungsrat der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. § 8 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.
Der Verwaltungsrat hat neben den sonst in der Satzung bzw. Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereins zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.
Über die Tätigkeit des Verwaltungsrates soll der Mitgliederversammlung berichtet werden.
Die Arbeitsweise des Verwaltungsrates kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.
Der Verwaltungsrat oder einzelne Mitglieder können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
Der Verwaltungsrat wirkt ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm auf Antrag zu erstatten.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist zu erfolgen.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl bzw. Vertrauensfragen von Vorstand, Verwaltungsrat und Revisoren,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen,
Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszwecks,
Anträge des Vorstandes bzw. der Mitglieder,
Auflösung des Vereines
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Zur Satzungsänderung ist die ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 12 Revisoren und Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. § 8 Abs.2 bis 5gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Geschäfts-, Kassen- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
Alle Mitglieder des Vorstandes, Verwaltungsrates und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstands- und Verwaltungsratssitzungen zu verständigen. Sie haben das Recht an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 13 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Schwebheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V. in München.

§ 14 Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. April 2004 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung von 1964.

Satzung der Eigenheimervereinigung Schwebheim, Stand: Mai 2004

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Eigenheimervereinigung e.V.
Er hat seinen Sitz in Schwebheim. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung

Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheimes ( Kleinsiedlung und Eigenheim) einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedankens der Selbsthilfe, indem eine gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird;
die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit;
das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes;
die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn im Haus und Garten;
die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

§ 4 Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.
Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem hinterbliebenen Ehepartner, der Eigentümer des Eigenheimes bleibt bzw. wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierte

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