Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Siedler- und Eigenheimerverein Raubling e.V. Er hat seinen Sitz in:
83064 Raubling. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V., dem der Verein als korporatives Mitglied angehört.

(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheids der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß bzw. bei Auflösung des Vereins.

(3) Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.

(4) Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(5) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mehr als zwölf Monaten im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefahrdet. Gegen den Ausschluß, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Rechte

Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

b) Pflichten

(1) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge (sowie etwaiger Umlagen). Die Beiträge sind im voraus jeweils jährlich an den Verein zu entrichten (die Umlagen nach Beschluß).

(2) Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge (und der Umlagen) entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.

(4) Stellen die Mitglieder Schäden an gemeinsamen Einrichtungen fest, so sind sie verpflichtet, diese unverzüglich dem Verein anzuzeigen.

(5) Der Siedler- und Eigenheimerverein Raubling e.V. sowie der Gartenbauverein Pfraundorf verpflichten sich gemäß Pachtvertrag mit der Gemeinde Raubling vom 08.08.1996 die gemeindliche Teilfläche Nummer 79/5 Gem. Pfraundorf und die sich darauf befindlichen Baulichkeiten zu pflegen und für die Instandhaltung zu sorgen.

§ 5

Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

a) Vorstand

b) Vereinsausschuß

c) Mitgliederversammlung

§ 6

Vorstand

(1) Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 4 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist Neuwahl erforderlich.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus den Amtsgeschäften be¬stimmt der Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

(4) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 7

Der Vereinsausschuß

(1) Er besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer und mindesten 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 gelten entsprechend.

(2) Der Vereinsausschuß hat neben den sonst in der Satzung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereines zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstands auf dessen Antrag hin zu beraten.

(3) Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses soll in der Mitgliederversammlung berichtet werden.

(4) Zu folgenden wesentlichen Beratungspunkten des Vorstands ist der Vereinsausschuß einzuberufen und dessen Zustimmung erforderlich:

➢ Ausgaben die im Einzelfall 500,-- Euro übersteigen
➢ Anschaffung von vereinseigenen Geräten und Festsetzung der Leihgebühren
➢ Anpachtung von Grundstücken
➢ Vorberatung evtl. Beitragserhöhungen und Umlagen
➢ Ehrung langjähriger Vereinsmitglieder
➢ Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
➢ Abhaltung von Veranstaltungen und Vereinsausflügen

(5) Das Amt des Vereinsausschusses ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu ersetzen.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten vom
1. Vorsitzenden einberufen.

(2) Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens l4-tägiger Frist
im örtlichen Gemeindeanzeiger und in der Tagespresse zu erfolgen.
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

➢ Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstands
➢ Entlastung des Vorstands
➢ Wahl von Vorstand, Vereinsausschuß und Revisoren
➢ Vertrauensfragen des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Revisoren
➢ Mitgliedsbeitrag
➢ Außerordentliche Umlagen und Aufwandsentschädigungen
➢ Satzungsänderungen
➢ Auflösung des Vereins

(3) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9

Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlußfassungen bei allen Organen des Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht auf Antrag die Versammlung geheime, schriftliche Abstimmung beschließt. Die Blockwahl ist zulässig. Zur Satzungsänderung ist die 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muß in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§10

Revisoren und Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 4 Jahren. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Kassen-, Geschäfts- und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

(2) Alle Mitglieder des Vorstands, des Vereinsausschusses und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstand oder Vereinsausschuß zu verständigen. Sie haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 11

Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen weden. Der Beschluß bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereins umfassen muß.

(2)

Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(3)

Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12

Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Bayerischen Siedler- und Eigenheimerbundes e.V., Sitz München.

§ 13

Errichtung

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14. Mai 2005.