Satzung des Eigenheimervereins Neukeferloh e.V.

 

§1

Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen EIGENHEIMERVEREIN NEUKEFERLOH e.V..

Er hat den Sitz in Neukeferloh. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Zweck des Vereines

1) Zweck des Vereines ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des "Eigenheimerverbandes Bayern e.V.", dem der Verein als kooperatives Mitglied angehört.

2) Der Zweck des Vereines ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.

§3

Mitgliedschaft

1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über

deren Annahme entscheidet der Vorstand. Durch die Aushändigung des

Mitgliedbuches wird die Annahme bestätigt. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4

Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides schriftlicher Einspruch beim

Vorstand möglich.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Legt der Bewerber

keinen Einspruch ein, anerkennt er die Entscheidung.

2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.

3) Die durch Tod erloschene Mitgliedschaff kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.

4) Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit dem Beitrag mehr als 12 Monate im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, welcher mit der schriftlichen Zustellung wirksam

wird, ist innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlicher Einspruch beim Vorstand möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann über den Einspruch.

6) Durch Austritt oder Ausschluss verfallen alle Ansprüche an den Verein.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

1) Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen Eigentümer an einem Hausgrundstück, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein. Sie haben jedoch nur ein Stimmrecht. Können sich die Miteigentümer bis zur Abstimmung nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so ist die Stimme als Enthaltung zu werten.

2) Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Eine Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung, sowie bei Ausübung des Rechtes, schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

Pflichten:

3) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, sowie etwaiger Umlagen. Die Beiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens bis Ende März, im voraus zu entrichten. Anfallende Umlagen jeweils nach Beschlussfassung.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen mit einfacher Mehrheit.

5) Art und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.

6) Vereinseigene Geräte und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Werden Schäden an den Geräten oder Einrichtungen festgestellt, so sind diese em Verein unverzüglich zu melden

 

§5

Organe des Vereins

 

Der Verein hat folgende Organe :

a) Vorstand

b) Beirat

c) Mitgliederversammlung.

§6

Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind.

2) Der Verein wird von dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsbefugnis. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 750,-- müssen mindestens 2 Vorstands-

mitglieder mitwirken, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit werden Neuwahlen durchgeführt. Ein von der Versammlung gewählter Wahlleiter und zwei Beisitzer leiten die Wahl.

4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Beirat einen Vertreter, der die Amtsgeschäfte bis zu der nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

5) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eineswichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

6) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§7

Der Beirat

1) Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. §6, Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

2) Der Beirat hat neben den Aufgaben, die im die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Pflicht, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereines zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.

3) Das Amt des Beirates ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu ersetzen.

4) Der Vorstand kann den Beirat jederzeit einberufen. Zu jeder Sitzung des Beirates sind die Mitglieder des Vorstandes zu laden. Sie sind stimmberechtigt.

§8

Geschäftsordnung

Die Führung der Geschäfte durch den Vorstand und die Tätigkeit des Beirates können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, welche von dem Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen oder abgeändert werden kann.

§9

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom i. Vorsitzenden einberufen.

2) Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist schriftlich zu erfolgen.

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

a) Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes und der Revisoren

c) Vertrauensfrage des Vorstandes, des Beirates und der Revisoren

d) Wahl von Vorstand, Beirat und Revisoren

e) Mitgliedsbeitrag

f) Außerordentliche Umlagen und Aufwandsentschädigungen

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung des Vereines

3) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich oder ein Beschluss des Beirates von ihm fordert. Die 10-tägige Einberufungsfrist kann aus terminlich wichtigem Grund auf drei Tage verkürzt werden.

4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§10

Abstimmung

Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen bei allen Organen des Vereines mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime, schriftliche Abstimmung gestellt wird.

Zur Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur

Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§11

Der Schriftführer

Über die vom Vorstand, Beirat und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen ist vom jeweiligen Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§12

Revisoren und Revision

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren, sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Kassen-, Geschäfts- und Buchführung zu prüfen.

2) Alle Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstands- und Beiratssitzungen zu verständigen, sie haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§13

Auflösung des Vereines

1) Die Auflösung des Vereines kann durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.

2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck drei Wochen später erneut einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

3) Bei Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§14

Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§15

Dachorganisation

Der Verein ist kooperatives Mitglied im "Eigenheimerverband Bayern e. V.".

§16

Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.04.1992 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nr. 14 389.