Patienten-, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Eigenheimer- und Siedlervereinigung Penzberg e.V.


Patienten-, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht



Ein Augenblick (Unfall, Krankheit) kann das ganze Leben verändern (das gilt für Menschen jeden Alters). Jeder muss sich daher darüber Gedanken machen, welche Vorsorgemaßnahmen er für einen solchen Fall treffen will.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung gilt für die Fälle, in denen man schwer krank oder durch einen Unfall so schwer verletzt ist, dass nach aller Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang der Tod eintreten kann, der Patient seinen Willen aber nicht mehr äußern kann. Für den behandelnden Arzt ist es oft schwer zu entscheiden, ob er bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen (wie künstliche Ernährung, lebensverlängernde Medikamente) anordnen soll. Hierbei kann es für ihn hilfreich sein, wenn er auf eine Patientenverfügung des Patienten zurückgreifen kann. Denn jeder kann für solche Momente niederlegen, welche Behandlungsmethoden er (noch) wünscht und welche er ausgeschlossen haben will. In den Formularen zur Patientenverfügung findet man vielerlei Möglichkeiten der Behandlung, die man positiv oder negativ ankreuzen kann. Was insgesamt mit einer Patientenverfügung gewollt ist, lässt sich am besten in zwei Sätzen zusammenfassen: „Ich wünsche keine ärztlichen Maßnahmen, die nichts weiter als eine Verlängerung des Sterbevorgangs bedeuten. Ich bitte, mein Recht auf ein menschenwürdiges Sterben zu achten.

Betreuungsverfügung

Nach dem Gesetz soll eine Betreuung angeordnet werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 BGB). Die angeordnete Betreuung nimmt auf die individuellen Betreuungsnotwendigkeiten Rücksicht (z. B. nur für Einzelmaßnahmen wie für Post, Bank, Aufenthalt, Arzt etc.).
Besonders wichtig wird die Betreuung dann, wenn tatsächlich ein Fall der Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist. Gibt es keine näheren Verwandten oder sind die familiären Verhältnisse schwierig oder ungeklärt, wird vom Vormundschaftsgericht häufig ein Rechtsanwalt oder eine dritte Person mit der Betreuung beauftragt. Damit bekommt der Betreute aber als Betreuer eine Person bestellt, die er bis zu diesem Augenblick nicht gekannt hat - und umgekehrt.
Daher sieht das neue Betreuungsrecht vor, dass jeder durch eine Betreuungsverfügung bestimmen kann, wer im Betreuungsfall sein Betreuer werden soll. Entscheidend hierbei ist, dass eine solche Betreuungsverfügung bindend ist (§ 1897 Abs. 4 BGB). Selbstverständlich wird das Familiengericht vor Bestellung des benannten Betreuers überprüfen, ob dieser als Betreuer geeignet ist.

VorsorgevolImacht

Betreuung bedeutet Bürokratie und Kosten. Der Betreuer muss jährlich dem Familiengericht gegenüber Rechnung über Einnahmen und Ausgaben bezüglich des Vermögens des Betreuten ablegen. Für die Überprüfung und Kontrolle erhält das Familiengericht eine Gebühr. Der Betreuer kann ebenfalls ein Honorar verlangen. Hinzu kommt, dass der Betreuer für bestimmte Geschäfte (vor allem Grundstücksgeschäfte) eine Genehmigung des Familiengerichts braucht.
Alles dieses macht dann keinen Sinn, wenn die Betreuung innerhalb der Familie abläuft (beispielsweise unter Ehepartnern oder durch ein Kind). In diesen Fällen ist das Vertrauensverhältnis in der Regel so groß, dass es keiner gerichtlichen Kontrolle bedarf. Für diese Fälle ist im Betreuungsrecht die so genannte Vorsorgevollmacht vorgesehen. Diese Vollmacht wird in aller Regel als Generalvollmacht erteilt und schließt grundsätzlich die Bestellung eines Betreuers aus (§ 1896 Abs. 2 BGB). Diesen Zweck sollte man ausdrücklich angeben. Das Familiengericht kann bei Gefährdung der Interessen des Vollmachtgebers aber trotzdem für diesen einen Betreuer bestellen.

Form

Zur Erteilung der entsprechenden Verfügungen und Vollmachten gibt es etliche von den Wohlfahrtsverbänden und den Justizministerien herausgegebene Formulare. Empfehlenswert sind auf jeden Fall die Formulare des Bayerischen Justizministeriums, erhältlich unter www.Justiz.bayern.de oder im Buchhandel als Broschüre.
Die entsprechenden Formulare erhalten Gültigkeit mit der reinen Unterschrift, bedürfen also nicht der notariellen Beglaubigung. Die Patientenverfügung sollte allerdings alle zwei Jahre mit dem entsprechenden Datum neu unterschrieben werden, um damit die Ernsthaf¬tigkeit der Anordnungen zu betonen.
Bei der Vorsorgevollmacht empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung dann, wenn der Vollmachtgeber Eigentümer von Grundbesitz ist, weil sonst der Bevollmächtigte nicht über den Grundbesitz verfügen kann. Bei den Banken sollte man die dort vorrätigen Vollmachten für alle Konten und Depots unterschreiben und zwar „über den Tod hinaus, damit der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers über die Konten und Depots verfügen kann.


Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, MdL
Bayerischer Landtag
Maximilianeum
81627 München
www.gantzer.de

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