Achtung Verjährung!

Ansprüche noch rechtzeitig vor dem 31. Dezember geltend machen

Nach dem zum 1. Januar 2002 in kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich nur noch drei Jahre (§ 195 BGB). Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahr­läs­sig­keit hätte erlangen müssen.

Für Ansprüche, von denen erst nachträglich Kenntnis erlangt wird oder die erst nachträglich entstanden sind, gelten zur Vermeidung faktischer Unverjährbarkeit jedoch bestimmte Verjährungshöchstfristen. Diese betragen bei Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, grundsätzlich 30 Jahre ab dem den Schaden auslösenden Ereignis (§ 199 Absatz 2 BGB). Bei sonstigen Schadenersatzansprüchen beträgt die Maximalfrist ohne Rücksicht auf die Kenntniserlangung zehn Jahre ab Anspruchsentstehung bzw. ohne Rücksicht auf die Anspruchsentstehung und die Kennt­nis­er­lan­gung 30 Jahre ab dem den Schaden auslösenden Ereignis (§ 199 Absatz 3 BGB). Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren gemäß § 199 Absatz 4 BGB spätestens in zehn Jahren ab An­spruchs­ent­ste­hung.

 

Besondere Verjährungsfristen

Neben der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist gibt es auch noch besondere Verjährungsfristen. So gilt zum Beispiel für Ansprüche wegen Rechten an einem Grundstück eine Frist von zehn Jahren (§ 196 BGB). Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten sowie rechtskräftig fest­ge­stellt Ansprüche verjähren sogar erst nach 30 Jahren ab An­spruchs­ent­ste­hung bzw. mit Rechtskraft der Entscheidung (§ 197 Absatz 1 BGB).

Auch im Mietrecht gibt es neben der im Allgemeinen geltenden Re­gel­ver­jäh­rungs­frist von drei Jahren besondere Verjährungsfristen. So verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache in sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung (§ 548 Absatz 1 BGB). Aufwendungsersatzansprüche des Mieters verjähren ebenfalls in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 Absatz 2 BGB).

Mit der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform wurden auch die erbrechtlichen Ansprüche an die Verjährungsvorschriften des Schuld­rechts angepasst. Die bisher im Erbrecht generell geltende Son­der­ver­jäh­rungs­frist von 30 Jahren wurde aufgehoben und es gilt nun grundsätzlich auch für erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Lediglich für die Ansprüche des Erben gegen den unberechtigten Erb­schafts­be­sit­zer und des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft sowie für den Anspruch auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht verbleibt es bei der 30-jährigen Son­der­ver­jäh­rungs­frist (§ 197 Absatz 1 Nr. 2 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis vom Erbfall oder einer Verfügung von Todes wegen gilt für die Verjährung aller durch einen Erbfall ausgelösten Ansprüche eine Maximalfrist von 30 Jahren (§ 199 Absatz 3a BGB).

Die Verjährungsfristen im Kaufrecht betragen fünf Jahre bei Bauwerken und Baumaterialien (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) sowie zwei Jahre im Übrigen (§ 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB). Besteht der Mangel in einem dinglichen Recht, beträgt die Verjährungsfrist sogar 30 Jahre (§ 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährung beginnt mit der Übergabe des Grundstückes bzw. Ablieferung der Sache (§ 438 Absatz 2 BGB).

Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht verjähren grundsätzlich in fünf Jahren bei Bauwerken (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB), in zwei Jahren bei Werkleistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht (§ 634a Absatz 1 Nr. 1 BGB), im Übrigen in der Re­gel­ver­jäh­rung von drei Jahren (§§ 634a Absatz 1 Nr. 3; 195 BGB), beginnend mit der Abnahme des Werkes (§ 634a Absatz 2 BGB). Ist für einen Bauvertrag die so genannte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ver­ein­bart, verjähren Mängelansprüche an Bauwerken, sofern im Vertrag keine andere Verjährungsfrist vereinbart wurde, bereits nach vier Jahren (§ 13  Absatz 4 Nr. 1 VOB/B).

 

Arglistig verschwiegene Mängel

Auch arglistig verschwiegene Mängel verjähren sowohl im Kauf- als auch im Werkvertragsrecht grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, sofern dies nicht zu einer Verkürzung der fünf- bzw. vierjährigen Verjährungsfrist führt (§§ 438 Absatz Abs. 3; 634a Absatz 3 BGB). Die Regelverjährungsfrist von drei Jahren beginnt aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Getäuschte Kenntnis vom Mangel erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Absatz 1 BGB).

 

Unterbrechung und Hemmung der Verjährung

Eine zum Neubeginn der Verjährungsfrist führende Unterbrechung der Verjährung kommt gemäß § 212 BGB nur noch bei einem Anerkenntnis des Schuldners oder bei einer gerichtlichen oder behördlichen Voll­stre­ckungs­hand­lung in Betracht. Zu einer in die Verjährungsfrist nicht einzurechnenden Hemmung der Verjährung kommt es zum Beispiel bei Verhandlungen über den Anspruch oder bei Rechtsverfolgung des Anspruches durch Kla­ge­er­he­bung, Beantragung eines Schlichtungsverfahrens, Zustellung des Mahn­be­scheids im Mahnverfahren, Zustellung des Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens  oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 203 ff BGB).

Rainer Schmitt

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