Das gerichtliche Mahnverfahren

Ein einfacher und kostengünstiger Weg um zu seinem Geld zu kommen

Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) können Geld­for­de­run­gen, ohne dass Klage erhoben werden muss, geltend gemacht und die Verjährung gehemmt werden. Einzige Voraussetzung für die Durchführung des Mahnverfahrens ist, dass der mit dem Mahnverfahren geltend gemachte Anspruch die Zahlung einer bestimmten Geldforderung zum Gegenstand hat, die nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig ist. Auf andere Ansprüche als Zahlungsansprüche ist das Mahnverfahren nicht anwendbar.

Eingeleitet wird das Mahnverfahren durch Einreichung eines vom An­trag­stel­ler vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruckes beim zuständigen Amtsgericht. Für Antragsteller, die ihren Wohnsitz in Bayern haben, ist für die Durchführung des Mahnverfahrens ausschließlich das zentrale Mahngericht in Coburg (Postfach 2135, 96410 Coburg) zuständig. Der amtliche Vordruck ist im Schreibwarenhandel erhältlich. Der Mahnantrag kann aber auch Online oder mit Online-Unterstützung über das Mahnportal der Bundesländer (www.mahngerichte.de) gestellt werden.

Die Kosten des Mahnverfahrens richten sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Die Gebühr für ein Mahnverfahren beträgt zum Beispiel:

  •   32,00 Euro bei einer Geldforderung in Höhe von 1.000.- Euro,
  •   73,00 Euro bei einer Geldforderung in Höhe von 5.000.- Euro,
  • 120,50 Euro bei einer Geldforderung in Höhe von 10.000.- Euro.

Bei einer berechtigten Forderung sind die Gebühr für das Mahnverfahren sowie anfallende Rechtsanwaltskosten und sonstige notwendige Auslagen vom Antragsgegner zu tragen.

Der Antrag auf Durchführung des Mahnverfahrens bedarf keiner Be­grün­dung. Das Gericht prüft den Antrag daher nur auf dessen formelle Richtigkeit. Ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch tatsächlich auch zusteht, wird vom Gericht nicht geprüft. Auch wird der Antragsgegner vor Erlass des Mahnbescheides nicht gehört. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss daher selbst prüfen, ob er dem Antragsteller die mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Geldforderung tatsächlich auch schuldet.

 

Ablauf des Mahnverfahrens

Der Ablauf des Mahnverfahrens richtet sich nach dem Verhalten des Antragsgegners.

  • Bezahlt der Antragsgegner die geltende gemachte Forderung innerhalb von zwei Wochen, ist das Mahnverfahren hiermit beendet. Weitere Verfahrenskosten sowie eine mögliche Zwangsvollstreckung können damit vermieden werden.
  • Hält der Antragsgegner die geltend gemachte Forderung für nicht berechtigt, sollte er Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mahn­be­schei­des einzulegen. Eine Begründung des Widerspruches ist nicht erforderlich. Wurde rechtzeitig Widerspruch erhoben, wird das Verfahren auf Antrag des Gläubigers an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben und in einen Zivilprozess übergeleitet.
  • Bezahlt der Antragsgegner die geltend gemachte Forderung nicht und legt er innerhalb der zweiwöchigen Frist auch keinen Widerspruch ein, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides muss vom Gläubiger innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Mahn­be­schei­des gestellt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner wiederum innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Bei einem fristgerechten Einspruch wird das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Prozessgericht abgegeben.

 

Vor- und Nachteile des Mahnverfahrens

Für unstreitige Ansprüche bietet das Mahnverfahren im Vergleich zur Klage eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, die Verjährung eines Geldanspruches zu hemmen sowie einen Vollstreckungstitel zu erlangen, mit welchem der Gläubiger seine Geldforderung durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen kann. Ein weiterer Vorteil des Mahnverfahrens liegt auch darin, dass für dieses Verfahren kein Anwaltszwang besteht. So können im Mahnverfahren auch Geldansprüche über 5.000.- Euro, anders als bei einer Klage vor dem Landgericht, ohne Rechtsanwalt geltend gemacht werden.

Ein Nachteil des Mahnverfahrens liegt sicherlich darin, dass die Ver­fah­rens­dau­er eines anschließenden Zivilprozesses um die Dauer des Mahn­ver­fah­rens verlängert wird, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch bzw. gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt. Ist wegen eines strittigen Anspruches mit einem Widerspruch bzw. Einspruch zu rechnen und droht ein Vermögensverfall des Schuldners, sollte daher, ohne vorher ein Mahnverfahren durchzuführen, sofort Klage erhoben werden.

Weitere Informationen zum Mahnverfahren erhalten Sie über das Online-Mahnportal der Bundesländer unter www.mahngerichte.de.
 

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.


 

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