EEG2023: Mehr Geld für Solarstrom

Solarpanel, DachFoto: Rainer Sturm/pixelio.de

Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 hat Anfang Juli sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat passiert und ist damit beschlossene Sache. Die Investition in eine Photovoltaik-Anlage wird damit auch für Eigenheimer noch lohnender.
Denn sie erhalten künftig eine deutlich höhere Einspeisevergütung, wenn sie eine Solarstromanlage installieren lassen. Es gibt dann zwei Kategorien, eine für Volleinspeiser und eine für Prosumer. Letztere speisen nur den „Überschussstrom“ ins Stromnetz ein, den sie selbst nicht verwerten können, und erhalten dafür eine Vergütung.
Statt bisher 6,24 ct/kWh für Anlagen ≤ 10 kW erhalten Prosumer dann 8,60 ct/kWh. Das ist ein Plus von 31 %. Volleinspeiser erhalten noch einen Zuschlag in Höhe von 4,80 ct/kWh, somit 13,40 ct/kWh.
Im Netz kursieren derzeit zwei verschiedene Vergütungswerte: 13,40 ct/kWh und ein um 0,4 ct/kWh verringerter Wert, 13,00 ct/kWh. Die Erklärung: Im EEG sind immer die Werte inklusive der Direktvermarktung genannt. Eine kleine Anlage, deren Strom direkt vermarktet wird, würde 13,40 ct/kWh erhalten. Da der Strom aus kleinen Anlagen in der Regel nicht direkt vermarktet wird, werden 0,4 ct/kWh abgezogen, für den Strom aus diesen Anlagen erhalten die Betreiber dann 13,00 ct/kWh.
Die neuen Vergütungssätze gelten nicht erst ab 01.01.2023 (dann tritt das EEG 2023 offiziell in Kraft), sondern seit 29. Juli 2022, also für alle Anlagen, die jetzt in Betrieb gehen. Um den Wartezeiten bei der Lieferung von PV-Anlagen und dem Mangel an Handwerkern Rechnung zu tragen, setzt das EEG 2023 die Degression bis 2024 aus. Sie bezeichnet bisher die monatliche Verringerung der Vergütung für Neuanlagen. Ab 2024 soll sie nur noch halbjährlich mit 1 % erfolgen.
Eine weitere Neuerung ist die Einführung eines Flexi-Modells: Anlagenbesitzer können vor jedem Kalenderjahr neu entscheiden, ob sie voll einspeisen oder einen Teil selbst nutzen wollen. Neu ist auch, dass auf einem Haus zwei Anlagentypen angemeldet werden können, eine zum teilweisen Eigenverbrauch und eine zur Volleinspeisung, die dann später auch in eine Eigenverbrauchsanlage umgewandelt werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch eine gesonderte Messeinrichtung für beide Anlagen.
Es soll auch einen Abbau bürokratischer Hürden geben. Eigentümer von Anlagen bis 30 kW installierter Leistung sollen selbst entscheiden können, ob sie die Einkünfte aus der Solarstromproduktion in ihrer Einkommensteuererklärung angeben oder nicht. Bislang lag die Grenze bei 10 kW. Wenn Sie den Antrag auf Steuerbefreiung stellen, geht das Finanzamt davon aus, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Außerdem muss der Netzbetreiber für Anlagen bis 30 kW beim finalen Netzanschluss nicht mehr anwesend sein, es reicht ein Elektrofachmann.
Die 70-%-Regelung indes bleibt. Sie besagt, dass für Anlagen bis 25 kW keine Steuerungseinheit angeschafft werden muss, wenn Sie maximal 70 % des erzeugten Stroms einspeisen. Für Voll­ein­speiser gilt diese Anschaffungspflicht also weiter.
Wenn Sie sich detailliert mit der Materie vertraut machen möchten, erhalten Sie hier den derzeit aktuellsten Einblick: 
https://bit.ly/eeg-2023


Dittmar Koop
Journalist für erneuerbare Energien und Energieeffizienz

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