Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung steuerpflichtig?

Fraglich war, ob die einmalige Entschädigung, die dem Steuerpflichtige von einer Versorgungsgesellschaft für die Überspannung seines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften gehört. Dieses Recht der Versorgungsgesellschaft wurde zeitlich nicht begrenzt und im Grundbuch mit einer persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Entschädigung als Entgelt für die zeitlich begrenzte Überlassung von unbeweglichem Vermögen und somit steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzuordnen ist. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 02.07.2018 (IX R 31/16), dass das Entgelt für die zeitlich begrenzte Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit zwar grundsätzlich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen wäre. Im vorliegenden Fall entschied der Bundesfinanzhof jedoch, dass keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern eine steuerlich irrelevante Vermögensumschichtung im Privatvermögen vorliegt. Gründe hierfür waren, dass der Steuerpflichtige durch die zeitlich unbegrenzte Überlassung ohne Rücktritts- oder Rückübertragungsmöglichkeit wirtschaftlich seine Herrschaftsgewalt an den belasteten Grundstücksteilen in vollem Umfang verloren hat und eine Rückübertragung dieser Herrschaftsgewalt praktisch unmöglich ist. Der Bundesfinanzhof würdigte das Entgelt daher nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Veräußerungspreis. 

Für den Bundesfinanzhof entscheidend war darüber hinaus, wie das Entgelt berechnet wurde. Dieses wurde in Anlehnung an die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung von Enteignungsentschädigungen mit 10 % des Verkehrswertes für die betroffenen Quadratmeter ermittelt. Der Bundesfinanzhof sah darin kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern vielmehr einen Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die hiermit einhergehende Wertminderung des Grundstücks. 

Dieses Urteil ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht und wird von der Finanzverwaltung somit auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet. Betroffene Steuerpflichtige können sich daher gegenüber dem Finanzamt auf dieses Urteil beziehen.

 

Kfz-Steuer trotz Dieselfahrverbot?

Der Dieselskandal und die damit in manchen Regionen verbundenen Dieselfahrverbote  beschäftigen mittlerweile auch die Finanzgerichte. So hatte das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden, ob das von der Freien und Hansestadt Hamburg verhängte Dieselfahrverbot eine Reduzierung der Kraftfahrzeugsteuer rechtfertigt. Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass die Kfz-Steuer für die Benutzung von Straßen erhoben werde und eine Besteuerung trotz eingeschränkter Straßennutzung eine unrechtmäßige Ungleichbehandlung darstelle. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Hamburg nicht. Denn der Kfz-Steuer unterliege allein das Halten von inländischen, zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeugen. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde, wie viel Schadstoffausstoß es tatsächlich produziere oder welche Straßen befahren bzw. nicht mitfahren würden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kfz-Steuer nicht an. Im Übrigen – so das Finanzgericht Hamburg – basiere das Fahrverbot für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundes-Imissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folge eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kfz-Steuer auszustrahlen.

Es ist davon auszugehen, dass dies noch nicht die letzte finanzgerichtliche Entscheidung zu diesem Thema war. Ferner ist zu beachten, dass - soweit ersichtlich - eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch nicht vorliegt. 

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Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

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