Erlöse aus dem Verkauf über eBay-Auktionen steuerpflichtig?

Mit Urteil vom 19.07.2018 hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit privaten Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sein kann.

Der hieraus erzielte Erlös kann somit der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und auch der Umsatzsteuer unterliegen.

Gewerbebetrieb ist hierbei jede selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Für eine Umsatzsteuerpflicht ist bereits jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausreichend, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Für die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit noch um eine nicht steuerbare private Vermögensverwaltung oder bereits um eine steuerpflichtige gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit handelt, ist eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien heranzuziehen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Steuerpflicht der Erlöse sprechen. Insbesondere sind dabei die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden und die Vielfalt des Warenangebots zu würdigen.

Im Fall des Hessischen Finanzgerichtes war dieser Umfang der Tätigkeiten beachtlich. Der Steuerpflichtige hatte bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese anschließend über Ebay verkauft. Über fünf Jahre wurden über 3.000 eBay-Auktionen durchgeführt und Einnahmen von mehr als 380.000 € erzielt. Diese Beträge sind aber nicht als klare Grenzen zu verstehen. Bisher gibt es in der steuerlichen Rechtsprechung vielmehr noch keine gefestigten Aussagen, ab wann bei Ebay-Auktionen die Grenze der gewerblichen Betätigung überschritten wird.

Von Relevanz könnte in diesem Zusammenhang sein bzw. werden, dass der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2019 eine Regelung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat, wonach der Betreiber des elektronischen Marktplatzes (zum Beispiel: eBay) unter bestimmten Umständen für die Umsatzsteuer des Händlers haftet. Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen und werden zukünftig stärker darauf zu achten haben, wer der Händler ist und wie viele Auktionen, Verkäufe und Einnahmen er hat. Im Zweifel werden sich die Betreiber der Internetplattformen einen Ausschluss von Händlern vorbehalten.  

Wichtig ist für den Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang zu wissen, dass auch der Verkauf von privaten Gebrauchsgegenständen der Steuerpflicht unterliegen kann. Steuerpflichtige, die dies selbstständig und nachhaltig im größeren Umfang ausüben, sollten sich auf jeden Fall über die steuerliche Behandlung informieren.

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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Herrn

Dr. Martin Raßhofer, Steuerberater

Werner-Eckert-Straße 8
81829 München
Tel. 089/45109630

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