Änderung der Trink­was­ser­ver­ord­nung

Trinkwasser muss nur noch alle drei Jahre auf Legionellen untersucht werden

Um das Risiko von Legionellenerkrankungen zu verringern, sind Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Warm­was­ser­auf­be­rei­tungs­an­la­ge, aus welcher Trinkwasser entnommen wird, seit November 2011 zur Anzeige und zur Überprüfung dieser Anlage verpflichtet. Am 14.12.2012 ist nun die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Mit der Novellierung werden Begriffe klarer formuliert, der Verwaltungsaufwand reduziert und der zeitliche Druck auf Verwaltung und Hausbesitzer abgemildert. Für den Vermieter sind insbesondere nach­fol­gen­de Änderungen von Bedeutung:

 

Definition der „Großanlage“ und der „gewerblichen Tätigkeit“

Der Begriff der „Großanlage zur Trink­was­ser­er­wär­mung“ wurde bisher lediglich durch Bezugnahme auf das DVGW-Arbeitsblatt W 551 definiert. Zur Klarstellung und Erhöhung der Rechtssicherheit wird nun eine Definition dieses Begriffes in die Trinkwasserverordnung aufgenommen. Danach ist eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trink­was­ser­er­wär­mers und Entnahmestelle. Der Inhalt einer Zirkulationsleitung wird dabei nicht berücksichtigt, da diese ausschließlich der Rückführung von erwärmtem Trinkwasser zum Trinkwassererwärmer dient und aus dieser kein Trinkwasser entnommen wird. Dezentrale Anlagen zur Trink­was­ser­er­wär­mung, die mittels eines Durchfluss-Trinkwassererwärmers (Durch­lauf­er­hit­zer) betrieben werden, sind wegen der drei-Liter-Beschränkung in der Regel keine Großanlage. Auch Trinkwassererwärmungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen ausdrücklich nicht zu den Großanlagen.

Die Bereitstellung von Trinkwasser durch den Vermieter wird in der Trinkwasserverordnung nun ausdrücklich als gewerbliche Tätigkeit definiert. Weiterhin nicht unter die Trinkwasserverordnung fallen selbst bewohnte Eigenheime sowie Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen keine der Wohnungen vermietet ist.

 

Wegfall von Anzeige- und Mitteilungspflichten

Bisher musste jeder Hausbesitzer mit einer Großanlage zur Trink­was­ser­er­wär­mung dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt den Bestand dieser Anlage mitteilen. Damit sollten die Gesundheitsämter einen Überblick über den Bestand der überprüfungspflichtigen Trinkwassererwärmungsanlagen bekommen. Diese Pflicht zur Bestandsanzeige wurde durch die Novellierung ersatzlos gestrichen.

Auch die Untersuchungsergebnisse einer durchgeführten Überprüfung müssen dem Gesundheitsamt künftig nicht mehr generell mitgeteilt werden. Wurde eine Überschreitung des in der Anlage 3 Teil II der Trink­was­ser­ver­ord­nung festgelegten technischen Maßnahmenwertes für Legionellen fest­ge­stellt, hat der Hausbesitzer unverzüglich die Ursachen der Überschreitung festzustellen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen sowie die zum Ge­sund­heits­schutz notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Hierüber hat der Hausbesitzer Aufzeichnungen zu führen, die dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorgelegt werden müssen. Auf jeden Fall sind vom Hausbesitzer die von der Überschreitung des Maßnahmenwertes betroffenen Mieter unverzüglich über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich mög­li­cher­wei­se daraus ergebenden Einschränkungen der Verwendung des Trink­was­sers zu informieren.

 

Verlängerte Prüfungsfristen

Nach der bisher geltenden Trinkwasserverordnung musste das Trinkwasser erstmalig spätestens bis zum 31.10.2012 überprüft werden. Da die Kapazitäten der Untersuchungsstellen und der zuständigen Behörden nicht ausreichten, wurde diese Frist nun rückwirkend auf den 31.12.2013 verlängert. Die Rückwirkung hat zur Folge, dass diejenigen Hausbesitzer, die die bisherige Frist nicht eingehalten haben, nicht ordnungswidrig gehandelt haben. Auch die Frist für die Untersuchungsintervalle ist von einem auf drei Jahre verlängert worden.

Fazit: Die Praxis hat gezeigt, dass die in der 2011 in Kraft getretenen Trinkwasserverordnung festgelegten Anzeige- und Überprüfungspflichten zu einer Überbelastung der Verwaltungsbehörden, der Untersuchungsstellen und des Hausbesitzers geführt haben. Folgerichtig wurde daher der Verwaltungsaufwand reduziert und der zeitliche Druck auf Verwaltung und Hausbesitzer abgemildert. Die Änderungen der Trinkwasserverordnung stellen für den Vermieter daher eine zu begrüßende Entlastung dar.

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.


 

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