Das Schlichtungsverfahren

Teilnahme am Schlichtungstermin kann nicht erzwungen werden

SchlichtungsverfahrenFoto: Andrii Yalanskyi/ Adobe Stock
Am 13.12.2011 hat der Bayerische Landtag das Gesetz zur unbefristeten Verlängerung des Bayerisches Schlichtungsgesetzes beschlossen. Damit soll die Prozessflut bei Streitfällen mit nur geringer Bedeutung eingedämmt und dadurch die mit diesen Fällen normalerweise befassten Amtsgerichte entlastet werden.

Nach dem Schlichtungsgesetz muss in bestimmten Streitfällen ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, bevor eine Klage beim Amtsgericht erhoben werden kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Streitparteien ihren Wohnsitz im selben Landgerichtsbezirk haben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um nachfolgende Streitigkeiten:

  • Nachbarrechtliche Streitigkeiten über den Grenzabstand oder den Überwuchs von Pflanzen, über den Überfall von Früchten eines Baumes oder Strauches, über die Rechte an einem Grenzbaum sowie über Beeinträchtigungen eines Nachbarn durch Immissionen, wie zum Beispiel Lärm oder Rauch;
  • Streitigkeiten wegen privater Ehrenverletzungen;
  • Streitigkeiten wegen Verstößen gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Zuständig für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sind:

  • Bei einvernehmlicher Antragstellung der Streitparteien jeder Notar und jeder Rechtsanwalt, der nicht Parteivertreter ist, sowie jede dauerhaft eingerichtete und anerkannte Schlichtungs-, Schieds- oder Gütestelle;
  • Bei einseitiger Antragstellung einer Streitpartei jeder Notar, die von der Rechtsanwaltskammer als Schlichter zugelassenen Rechts­an­wäl­te, sowie die von der Landesjustizverwaltung zugelassenen weiteren Gütestellen. So ist zum Beispiel die Sühne- und Gütestelle im Kreisverwaltungsreferat in München eine anerkannte Gütestelle für außergerichtliche Schlichtungsverfahren.

 

Ablauf des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren wird durch schriftlichen Antrag eingeleitet. Dieser muss den Namen der Parteien und deren ladungsfähige Anschrift, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie den Gegenstand des Begehrens enthalten. Sobald dem Schlichter der Antrag vorliegt und der Vorschuss bezahlt worden ist, wird ein Schlichtungstermin bestimmt, der nicht öf­fent­lich ist und bei dem die Streitparteien grundsätzlich persönlich erscheinen müssen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand ist zulässig aber nicht notwendig.

Die Teilnahme an dem Schlichtungstermin kann von keiner der beiden Streitparteien erzwungen werden. Erscheint der Antragsteller un­ent­schul­digt nicht zum angesetzten Termin und wird auch in den folgenden 14 Tagen keine Entschuldigung nachgereicht, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ist die Säumnis des Antragstellers hingegen entschuldigt, wird vom Schlichter ein neuer Termin bestimmt. Ist der Antragsgegner unentschuldigt säumig, ist dem Antragsteller nach Ablauf der 14-tägigen Entschuldigungsfrist ein Zeugnis über die Erfolglosigkeit der Schlichtung auszustellen.

Im Schlichtungsverfahren selbst erörtert der Schlichter mit den Streit­par­tei­en zusammen oder in Einzelgesprächen die Streitsache und deren Vor­schlä­ge zur Konfliktlösung. Auf Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann er jederzeit aber auch eigene Vorschläge zur Konfliktlösung unterbreiten. Eine aufwendige Beweisaufnahme findet in der Regel nicht statt. Jede Partei hat aber die Möglichkeit, auf eigene Kosten Zeugen, Sachverständige oder Beweisgegenstände mitzubringen, die vom Schlichter dann auch gehört oder in Augenschein genommen werden können, sofern dadurch der Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird.

Das erfolgreiche Schlichtungsgespräch endet mit der Protokollierung des zwischen den Streitparteien getroffenen Vergleichs. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und vom Schlichter durch seine Unterschrift zu bestätigen. Auf Antrag wird den Parteien eine Abschrift des Protokolls erteilt. Hält sich einer der Beteiligten nicht an die in dem rechtsverbindlichen Vergleich getroffenen Vereinbarungen, kann der andere seine Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen.

Kommt eine Einigung zwischen den Streitparteien nicht zustande, stellt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller ein Zeugnis über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens aus, das dem Gericht bei einer nachfolgenden Klageerhebung vorzulegen ist.

 

Vergütung des Schlichters

Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt 50.- Euro, wenn das Verfahren ohne Schlichtungsgespräch endet bzw. 100.- Euro, wenn ein Schlichtungsgespräch durchgeführt wurde, zuzüglich Umsatzsteuer. Neben dieser Gebühr kann der Schlichter für Post- und Te­le­kom­mu­ni­ka­tions­dienst­leis­tun­gen sowie Schreibauslagen noch eine Pauschale von 20.- Euro zuzüglich Umsatzsteuer verlangen.

Die Gebühr für ein durchzuführendes Schlichtungsgespräch sowie die Auslagenpauschale sind vom Antragsteller vor Beginn des Schlich­tungs­ver­fah­rens als Vorschuss zu leisten. Wird das Schlichtungsverfahren dann ohne Schlichtungsgespräch beendet, erhält der Antragsteller die Hälfte der als Vorschuss geleisteten Gebühr zurückerstattet.

Endet das Schlichtungsverfahren erfolgreich mit einem Vergleich, wird hierin auch eine endgültige Regelung über die Kostentragung getroffen. Können sich die Streitparteien hingegen nicht einigen und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von der unterlegenen Partei zu tragen.   

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.


 

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