
Siedler- und Eigenheimervereinigung Adlkofen e.V.
Satzung
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 28. April 1995 beschlossen. Der Verein Siedler- und Eigenheimervereinigung Adlkofen e.V. wurde am 7. Dezember 1977 beim Amtsgericht Landshut in das Vereinsregister unter der Nummer VR 360 eingetragen.
Die Satzung kann hier (Format DIN A4 [PDF]) mit der Download-Funktion ihres Browsers heruntergeladen werden.
Inhalt
§ 1 |
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§ 2 |
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§ 3 |
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§ 4 |
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§ 5 |
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§ 6 |
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§ 7 |
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§ 8 |
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§ 9 |
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§ 10 |
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§ 11 |
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§ 12 |
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§ 13 |
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(1) |
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Die Vereinigung führt den Namen Siedler- und Eigenheimervereinigung Adlkofen e.V.. Sie hat ihren Sitz in Adlkofen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut eingetragen. |
(2) |
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Die Tätigkeit der Siedler- und Eigenheimervereinigung Adlkofen e.V. - im Nachfolgenden kurz Vereinigung genannt - erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet der Gemeinde Adlkofen. |
(3) |
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Sie kann unter Beibehaltung ihrer rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit auf Beschluss der Mitgliederversammlung Spitzenverbänden auf Bundes- oder Landesebene beitreten. |
(4) |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck und Aufgaben der Vereinigung
(1) |
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Der Zweck der Vereinigung ist der Zusammenschluss der Siedler und Eigenheimer im unter § 1 Abs. 2 genannten Gebiet. |
(2) |
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Die Aufgaben der Vereinigung sind: |
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§ 3 Mitgliedschaft und Organisation
(1) |
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Mitglied der Vereinigung kann in der Regel jeder im Gemeindebereich Adlkofen wohnende Bürger werden. Durch die Mitgliedschaft wird das Mitglied zugleich Mitglied der unter §1 Abs. 3 genannten Verbände. |
(2) |
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Die Mitglieder haben die Vereinigung bei der Durchführung seiner Aufgaben durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. Sie sind ferner verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge jeweils für das laufende Kalenderjahr im voraus zu bezahlen. |
(3) |
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Der Vereinigung kommt insbesondere die Aufgabe zu, die Mitglieder entsprechend den gesetzten Aufgaben im örtlichen Rahmen zu betreuen. |
(4) |
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Personen, die sich im besonderen Maße um die Vereinigung verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. |
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(1) |
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Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. |
(2) |
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Der Vorstand (§ 7) hat das Recht, eine Beitrittserklärung innerhalb von 4 Wochen ab Eingang beim Vorsitzenden abzulehnen. Im Ablehnungsfall steht dem Bewerber binnen vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Einspruch zu. Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht endgültig (§ 12) |
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(1) |
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Die Mitgliedschaft, auch in der unter § 1 Abs. 3 genannten Verbänden, erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. |
(2) |
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Der Austritt kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß schriftlich erklärt werden. |
(3) |
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Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Interessen der Vereinigung, trotz schriftlicher Abmahnung, gröblich verletzt. |
(4) |
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Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Ausschließung binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich zu Händen des Vorstandes anfechten und die Entscheidung des Schiedsgerichts beantragen. Das Mitglied ist im Beschluss entsprechend zu belehren. |
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Organe der Vereinigung sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
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(1) |
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Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. |
(2) |
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Die Vorstandsmitglieder vertreten einzeln die Vereinigung gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit wählt der Vereinsausschuss aus seinen Reihen ein Ersatzmitglied in den Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. |
(3) |
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern nichts anderes bestimmt wird. |
(4) |
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Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. |
(5) |
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. |
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(1) |
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Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Gerätewart und mindestens 10, höchstens 15 Beisitzern. |
(2) |
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Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 7 Abs. 2) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Er soll vom Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten gehört werden. |
(3) |
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Der Vereinsausschuss bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein Vorstandsmitglied anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes während der Amtszeit wählt der Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied. |
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(1) |
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Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Vereinigung zusammen. |
(2) |
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst im letzten Quartal, statt. |
(3) |
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Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen |
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(4) |
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Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Landshuter Zeitung einzuladen. Die Tagesordnung soll dabei bekanntgegeben werden. |
(5) |
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Ein Mitglied des Vorstands, in der Regel der erste Vorsitzende, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Die Bildung einer Wahlkommission ist zulässig. Die Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich. |
(6) |
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Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen: |
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(1) |
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsausschusses und des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. |
(2) |
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Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift zu führen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. |
(3) |
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Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. |
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(1) |
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren |
(2) |
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Die Revisoren können nicht Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses sein. Sie sind zu jeder Ausschuss-Sitzung zu laden, haben aber nur beratende Stimme. |
(3) |
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Scheidet während der Amtszeit ein Revisor aus, so rückt für die Dauer der restlichen Wahlperiode der Ersatzrevisor mit der höchsten Stimmenzahl nach. |
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(1) |
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Zur Entscheidung gemäß § 5 Abs. 4 und zur Schlichtung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten kann in der Vereinigung ein neutrales Schiedsgericht gebildet werden. |
(2) |
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Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. |
(3) |
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. |
(4) |
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Jede der streitenden Parteien, im Fall des § 5 Abs. 4 der Vorstand und das ausgeschlossenen Mitglied, benennen binnen einer Woche nach Aufforderung durch den Vorsitzenden je einen Beisitzer. Kommt eine Partei nicht fristgerecht ihrer Benennungspflicht nach, so geht das Recht auf Benennung des Beisitzers auf den Vereinsausschuss über. |
(5) |
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Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der streitenden Parteien mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Seine Entscheidung ist endgültig und bindend. |
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(1) |
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Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
(2) |
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Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte und zur Übertragung des Vereinsvermögens gemäß Absatz 3 drei Liquidatoren. |
(3) |
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Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen der Vereinigung an die Gemeinde Adlkofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere solche der Gemeindeverschönerung, zu verwenden hat. |
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