Zeitschrift / Politik, Recht, Steuern / Straßenausbaubeitragsrecht /


Das Straßenausbaubeitragsrecht

Die Höhe des Gemeindeanteils richtet sich nach der Straßenklasse

Das Straßenausbaubeitragsrecht unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der Länder und ist in den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen geregelt. Es stellt einen in der Praxis bedeutsamen Teilbereich des kommunalen Beitragsrechts dar und betrifft Verkehrsanlagen wie Straßen, Wege und Plätze. Hinsichtlich dieser Verkehrsanlagen stehen die ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften aber in Konkurrenz zu den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). Letzteren Bestimmungen kommt als bundesrechtlichen Normen Vorrang zu. Deshalb finden die ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften nur Anwendung, wenn und soweit die Vorschriften des BauGB dafür Raum lassen. Dies trifft unter anderem zu für so genannte vorhandene und bereits früher erstmalig endgültig hergestellte Verkehrsanlagen.

Auf Seiten der Gemeinde begründet das Ausbaubeitragsrecht eine Beitragserhebungspflicht und auf Seiten der betroffenen Grundeigentümer eine Zahlungspflicht. Gleichwohl haben die Grundeigentümer kein Mitspracherecht bei der Entscheidung, wo wann welche Maßnahme durchgeführt wird. Die Entscheidung obliegt einzig der Gemeinde und die Frage der Zweckmäßigkeit unterliegt nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Nach allen Kommunalabgabengesetzen dürfen Ausbaubeiträge nur aufgrund einer gültigen Satzung erhoben werden. Als Mindestinhalt muss die Satzung den Kreis der Beitragspflichtigen, den Abgabetatbestand, den Verteilungsmaßstab, den Gemeindeanteil und den Zeitpunkt der Fälligkeit enthalten.

Das Straßenausbaubeitragsrecht gliedert sich in drei Abschnitte: die Aufwendungsphase (Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes), die Verteilungsphase (Reduzierung um den Gemeindeanteil und Verteilung auf die Beitragspflichtigen) und die Heranziehungsphase. Beitragsfähig sind zum einen die Herstellung und Erneuerung einer Anlage, zum andern deren Erweiterung und Verbesserung. Da die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage vom BauGB erfasst wird, haben diese Tatbestandsmerkmale im Ausbaubeitragsrecht nur für gemeindliche Verkehrsanlagen Bedeutung, die nicht unter das BauGB fallen. Unter Erneuerung versteht man die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine gleichwertige neue Anlage, wobei eine solche Maßnahme grundsätzlich nur dann beitragsfähig ist, wenn sie durch eine bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich geworden und die Gemeinde ihrer Unterhaltspflicht regelmäßig nachgekommen ist. Eine Erweiterung oder Verbesserung ist zum Beispiel anzunehmen bei einer räumlichen Verbreiterung oder einer funktionalen Aufteilung, welche sich auf die Benutzung der Anlage günstig auswirken.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich die Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer bestimmten Maßnahme entstanden sind. Diese sind aufzuteilen auf die Gemeinde als Repräsentantin der Allgemeinheit und die bevorteilten Grundeigentümer. Dabei spielt der Begriff des „wirtschaftlichen Vorteils“ eine wesentliche Rolle. Dieser wird geboten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage und ist damit nicht identisch mit dem, was sich im Einzelfall als nützlich und wertsteigernd erweist. Die Höhe des Gemeindeanteils muss in der Satzung festgelegt werden und ist nach Straßenklassen (Anliegerstraßen, Hauptverkehrsstraßen usw.) zu differenzieren. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes setzt einen in der Satzung festzulegenden Verteilungsmaßstab voraus. In der Praxis wählen die Gemeinden meist den Geschossflächenmaßstab oder den Vollgeschossmaßstab.

Die sachliche Beitragspflicht entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Anlage fertiggestellt wurde und der Aufwand mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbar ist. Voraussetzung ist weiter das Vorhandensein einer gültigen Satzung. Ist eine Teileinrichtung (zum Beispiel Bürgersteig oder Fahrbahn) fertiggestellt, können für die dafür angefallenen Kosten Teilbeitragspflichten entstehen. Für ein Grundstück, für das eine sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, können Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme begonnen wurde.

Persönlich beitragspflichtig sind die Grundeigentümer und die Erbbauberechtigten. Nach den meisten Kommunalabgabengesetzen ist entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Zustellung beziehungsweise der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Lediglich in Bayern ist zwingend persönlich beitragspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer ist.

Die meisten Kommunalabgabengesetze enthalten keine eigenen Billigkeitsregelungen sondern verweisen auf die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung. Danach ist eine Stundung, Ratenzahlung oder ein Erlass der Beitragsschuld nur möglich, wenn eine sofortige Beitragsleistung eine unbillige sachliche oder persönliche Härte bedeuten würde.

Die Festsetzungsfrist, in welcher die Gemeinde eine Beitragsforderung nach Eintritt der sachlichen Beitragspflicht gegenüber einem Grundeigentümer oder einem Erbbauberechtigten festsetzen muss, beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann innerhalb der Widerspruchsfrist der Einwand der Verjährung erhoben werden. Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung des festgesetzten Beitrages verjährt in fünf Jahren. Diese Zahlungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Beitrag durch Bescheid festgesetzt wurde.