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Neuregelung des Schornsteinfegerwesens /
Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Hausbesitzer werden künftig stärker in die Verantwortung genommen
Am 29.11.2008 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft getreten. Im Hinblick auf den freien Wettbewerb wird den Schornsteinfegern allerdings noch eine Übergangsfrist bis 2013 eingeräumt. Ziel des neuen Gesetzes ist vorrangig die Anpassung an das geltende EU-Recht.
Das Gesetz sieht vor, dass die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. BImSchV bestehen bleiben kann. Nach Ablauf der Übergangsfrist besteht dann die Wahl welcher Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungskehr- und Messtätigkeiten beauftragt wird. Um den hohen Standard der Betriebs- und Brandsicherheit zu gewährleisten, wird der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) weiterhin die Kontrolle über die Ausführung der vorgeschriebenen Arbeiten durchführen. Zusätzlich wird der auf dem Kehrbezirk bestellte Schornsteinfegermeister zweimal im Vergabezeitraum einen Feuerstättenschau durchführen und die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage feststellen. In einem Feuerstättenbescheid wird der Eigentümer über die termingerechten Arbeiten informiert, die bis zur nächsten Feuerstättenschau zu erledigen sind. Im hoheitlichen Bereich verbleiben außerdem die Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlage nach Landesrecht, die Kehrbuchführung, anlassbezogene Überprüfungen und die Ersatzvornahme im Auftrag der Behörde. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass die Kehrbezirke für sieben Jahre vergeben werden und dass das Nebenerwerbsverbot schrittweise fällt.
Das Schornsteinfegergesetz sieht eine vierjährige Übergangszeit vor. Bereits bestellte Bezirksschornsteinfegermeister können bis Ende 2014 in ihrem Bezirk bleiben, ohne an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen zu müssen. Bezirke, die ab 2010 frei werden, sind nach neuem Recht auszuschreiben. Gegenüber der Regierungsvorlage hat der Bundestag auf Wunsch der Koalition festgelegt, dass die ab 2010 frei werdenden Kehrbezirke zwar ausgeschrieben, aber bis Ende 2012 mit Bezirksschornsteinfeger mit „vollem Tätigkeitsumfang“ besetzt werden. In dieser Übergangszeit dürfen keine Heizungsanlagen im eigenen Kehrbezirk aufgrund des in diesem Fall noch geltenden Nebentätigkeitsverbot gewartet werden. Mit dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz, das in seiner vollen Tragweite am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, werden Haus- und Wohnungsbesitzer deutlich stärker in die Verantwortung genommen. Sie müssen künftig selbst dafür sorgen, dass gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie Umweltschutzmessungen an ihren Anlagen vorgenommen werden. Nach altem Gesetz, also noch bis 31.12.2012, besucht der Schornsteinfeger weiterhin jeden Haushalt in seinem Kehrbezirk regelmäßig. Nach der Übergangszeit muss sich der Eigentümer um die vorgeschriebenen Tätigkeiten selbst kümmern bzw. jemand beauftragen. Aufgrund dieser Änderungen und Fristen ist die Irritation der Haus- und Wohnungseigentümer vorprogrammiert. Verstehen kann es wohl kaum einer. Auf alle Fälle wird sich ein erhöhter Beratungsbedarf ergeben, um die zukünftigen Pflichten der Hausbesitzer fristgerecht erfüllen zu können.
Das neue Gesetz bringt aber auch Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger. Zukünftig können Sie für nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten (nach der Übergangszeit) auch andere Personen, die den Schornsteinfegerberuf ausführen dürfen, beauftragen, oder Sie können von Ihrem Schornsteinfeger auch Arbeiten erledigen lassen, die nicht zum klassischen Aufgabenbereich gehören. Dazu gehört bereits seit Jahren schwerpunktmäßig die Energieberatung rund ums Haus. Die Umsetzung des neuen Gesetzes, wie angekündigt, wird nicht ohne höhere Gebühren ausbleiben.
Derjenige Bürger, der bisher mit seinem Kaminkehrer zufrieden war, kann auch zukünftig auf die Vertrauenswürdigkeit und Objektivität des Schornsteinfegerhandwerks vertrauen.
(aus „Das Bayerische Kaminkehrer-Handwerk“)