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Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftssteuer /
Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftssteuer
Am 11. Dezember 2007 hat die Bundesregierung den Entwurf zur Neufassung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes verabschiedet, der den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Rechtsmaterie Rechnung tragen soll. Bekanntlich hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass alle Wirtschaftsgüter, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen, mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet werden müssen.
Beim Grundvermögen richtet sich nun die Bewertung – in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung – nach § 182 BewG (neu). Danach gilt:
1. das Vergleichswertverfahren für
– Wohnungs- und Teileigentum,
– Ein- und Zweifamilienhäuser,
2. das Ertragswertfahren für
– Mietwohngrundstücke,
– Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstückmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt,
3. das Sachwertverfahren für
– Geschäftsgrundstücke und gemischte Grundstücke, für die ein Mietwert nicht besteht,
– sonstige bebaute Grundstücke,
– Grundstücke, für die ein Vergleichswert nicht vorliegt.
Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Ein- und Zweifamilienhäuser, weil insoweit Vergleichswerte in der Regel nicht vorhanden sind. Damit werden Ein- und Zweifamilienhäuser weitestgehend nach dem Sachwertverfahren bewertet werden. Die Wertermittlungsverfahren werden durch Rechtsverordnung typisierend geregelt. Die Rechtsverordnungen liegen aber noch nicht vor, sodass zur Bewertung im Einzelnen nicht Stellung genommen werden kann. Von den danach ermittelten Werten ist für Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet sind, ein Abschlag von 10 % vorzunehmen. Der Bundesverband Deutscher Siedler und Eigenheimer e.V. sieht sich daher veranlasst zu fordern, bei den parlamentarischen Beratungen diese Regelung auf selbst genutzte Einfamilienhäuser und selbst genutzte Wohnungen auszudehnen.
Zur Anpassung an die höheren Grundbesitzwerte, die sich durch die neuen Bewertungsverfahren ohne Zweifel ergeben, werden die allgemeinen Freibeträge angehoben. Nach § 16 des Gesetzentwurfs sollen nun folgende Beträge gelten:
1. 500.000 Euro für den Ehegatten oder den Lebenspartner,
2. 400.000 Euro für jedes Kind bzw. jedes Kind verstorbener Kinder (Enkelkinder als Vollwaisen),
3. 200.000 Euro für Enkelkinder (bei noch lebenden Eltern),
4. 100.000 Euro für Eltern und Voreltern als Erben,
5. 20.000 Euro für Personen, die in Steuerklasse II fallen (die Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Eltern und Voreltern im Falle der Schenkung, der geschiedene Ehegatte),
6. 20.000 Euro für Personen der Steuerklasse III.
Für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner wird noch zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt. Er wird jedoch um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt, die dem Erben aus Anlass des Todes des Erblassers zustehen.
Die Steuersätze in der Steuerklasse I haben sich gegenüber dem geltenden Recht nicht verändert. Da jedoch die Wertgrenzen der Steuertabelle nach oben verschoben worden sind, ergibt sich in bestimmten Fällen eine Absenkung der Steuer.
Die Steuerklassen II und III sollen für die Anwendung des Tarifs zusammengefasst werden. Es bleiben dann nur mehr zwei Steuersätze bestehen, nämlich für steuerpflichtige Erwerbe bis einschließlich 6.000.000 Euro in Höhe von 30 % und über 6.000.000 Euro in Höhe von 50 %. Ob die hohen Sätze in dieser Form die parlamentarischen Hürden nehmen werden, erscheint mehr als fraglich. Das gilt vor allem für den unteren Bereich der neuen Steuerklasse wegen der Besteuerung der Geschwister.
Ein Erwerber kann beantragen, dass die geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, mit Ausnahme des § 16, sowie des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 entstanden ist. Praktische Bedeutung hat diese Vorschrift vor allem beim Erwerb von Betriebsvermögen, für den Erwerb von Grundvermögen ist sie dagegen bedeutungslos.
Wann die neuen Vorschriften in Kraft treten werden, lässt sich nicht vorhersagen. Die parlamentarischen Beratungen dürften sich aber wegen bestehender unterschiedlicher Auffassungen in die Länge ziehen.
Josef Glier