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Neues Rechtsdienstleistungsgesetz /
Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getreten
Neues Gesetz soll vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen
Durch das zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wurde das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz abgelöst. Mit diesem neuen Gesetz werden die Befugnisse außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen neu geregelt. Keine Bedeutung hat das Gesetz hingegen für die Rechtsvertretung, die wie bisher ausschließlich der Anwaltschaft vorbehalten bleibt.
Mit dem neuen Gesetz werden unentgeltliche Rechtsdienstleistungen grundsätzlich freigegeben. Für die Rechtsberatung im Familien- oder Freundeskreis gelten daher gemäß § 6 Absatz 1 RDG keinerlei gesetzliche Vorgaben mehr. Bei unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen (zum Beispiel durch karitative Einrichtungen) muss gemäß § 6 Absatz 2 RDG die Qualität der Rechtsdienstleistung aber dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide juristische Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.
Berufs- und Interessenvereinigungen (wie zum Beispiel Gewerkschaften, Automobilclubs, Mietervereine oder Haus- und Grundbesitzerverbände) dürfen Rechtsdienstleistungen gemäß § 7 RDG dann erbringen, wenn die Rechtsdienstleistung nicht der Hauptzweck der Vereinigung ist. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies wird vor allem dadurch sichergestellt, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Der Eigenheimerverband Bayern e.V. erfüllt beide Voraussetzungen, da die Rechtsberatung nur eine von mehreren satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes ist und die Verbandsmitglieder ausschließlich durch zwei fachlich qualifizierte Volljuristen beraten werden.
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Auch Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit sind künftig gemäß § 5 Absatz 1 RDG zulässig, soweit die Rechtsdienstleistung eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören. So dürfen zum Beispiel Architekten im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten. Weitere, stets erlaubte Nebenleistungen sind gemäß § 5 Absatz 2 RDG Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der nachfolgenden Tätigkeiten erbracht werden: Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung.
Grundsätzlich erlaubt sind gemäß § 8 RDG auch Rechtsdienstleistungen, die öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, wie zum Beispiel gerichtlich oder behördlich bestellte Personen sowie Behörden im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches erbringen.
Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es gemäß § 9 RDG möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung für maximal fünf Jahre zu untersagen.
Werden unentgeltliche Rechtsdienstleistungen in Anspruch genommen, sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass für die Erbringung dieser Dienstleistungen, anders als bei Anwälten, keine Versicherungspflicht für Schäden durch Fehlleistungen (wie zum Beispiel eine falsche Beratung) besteht. „Unentgeltlich bedeutet nicht zwangsweise richtig“, betont daher der Präsident des Deutschen Anwaltvereines, Rechtsanwalt Hartmut Kilger. „Bei fehlerhafter unentgeltlicher Rechtsberatung nehme der Beratene damit die Gefahr in Kauf, dass er kostenlos falsch beraten wird und auf niemanden zurückgreifen könne, der seinen Schaden trägt.“ Diese von Herrn Kilger aufgezeigte Gefahr besteht nicht bei einer Rechtsberatung durch die Juristen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V., da für deren Beratungstätigkeit vom Verband eine Berufshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen ist.
Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.