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Neue Kehr- und Überprüfungsordnung
Mehr Einzelgerechtigkeit und Transparenz im Kaminkehrer-Handwerk.
Zum 1. Januar 2010 wurde eine modernisierte Kehr- und Überprüfungsordnung für Kaminkehrertätigkeiten eingeführt. Diese gilt nun in ganz Deutschland. Sie basiert auf einstimmigen Empfehlungen einer von den Ländern eingesetzten Expertenkommission, die im Mai 2006 eine bundesweite Musterregelung beschlossen hatte.
Mit der neuen Kehr- und Überprüfungsordnung wird ein Rahmen geschaffen, der für die Bürger Transparenz und Gebührengerechtigkeit vereint. Im Kern geht es darum, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Kaminkehrers nach Art und Umfang den individuellen Erfordernissen der immer moderner werdenden Heiztechnik anzupassen. So gibt es in Zukunft bis auf eine feste Gebühr für Anfahrten als anteilige Wegepauschale im Regelfall nur noch einen Grundwert und keine weiteren Pauschalen mehr.
Stattdessen bemisst sich die Gebühr am festgelegten Arbeitsaufwand der jeweiligen Feuerungsanlage. Dabei gilt die Faustregel: je moderner und emissionsärmer die Feuerungsanlage, desto geringer die Gebühren. Rund 60 % der Haushalte werden bei den Kosten entlastet. Kehrseite ist, dass rund 40 % der Haushalte mit einer Erhöhung rechnen müssen. Dies betrifft im Wesentlichen Gebäude mit Öfen (öl- oder holzbefeuert) und Gebäude mit Heizungen für feste Brennstoffe.
Bis zum Jahre 2013 wird das Kaminkehrerhandwerk Zug um Zug nach dem Willen der Europäischen Union liberalisiert und auf das europäische Gemeinschaftsrecht angepasst. Die daraus entstehenden Veränderungen treten teilweise schon ab dem 01.01.2010 in Kraft.
Bislang hatte jedes Bundesland eigene Gebührensätze. Ab dem 01.01.2010 gelten im gesamten Bundesgebiet gleiche Gebühren. Dies führt zu geringfügigen Veränderungen in der Gebührenhöhe, da die bisherige Grundgebühr aufgeteilt wird in einen Grundwert (Gebühr für die Verwaltung) und in eine anteilige Wegepauschale (Gebühr für die Begehung). Die bisherige Messung nach Bundes-immissionsschutzverordnung wird aufgeteilt in eine Überprüfung der Abgaswege (dazu gehört u. a. die Reinigung oder Überprüfung der Rauchrohre von Ölheizungsanlagen) und die energetische Messung (diese wird nur mehr alle 2 – 3 Jahre durchgeführt).
Die Gebührensätze bleiben in fast allen Fällen annähernd gleich. Lediglich bei Gebäuden, in denen sich nur Einzelfeuerstätten befinden, kommt es zu Erhöhungen. In Gebäuden, in denen sich nur Öl- oder Gasheizungen befinden, reduziert sich die Gebühr.
Insgesamt gesehen sind künftige Rechnungen, Feuerstättenbescheide und Auslegungen der neuen Bundesimmissionsschutzverordnung (Messungen aller Heizungsanlagen, also auch Holzkessel und Übergangsfristen für alle Holzöfen) ungewohnt und teilweise unübersichtlich.
Mit den nachfolgenden Erläuterungen werden einige Begriffe erklärt und damit das Verständnis für die neue Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) erleichtert.
Grundlage der geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung für das Kaminkehrer-Handwerk in Deutschland sind bundesweite arbeitswissenschaftliche Untersuchungen, die Voraussetzung für eine angemessene Gebührenfindung und Transparenz sind. Bei diesen Untersuchungen wurden die gemittelten Werte aller Tätigkeiten berücksichtigt. Die Arbeitswerte spiegeln den jeweiligen durchschnittlichen Zeitaufwand der Arbeiten wieder.
Grundgebühr: Die Grundgebühr ist Teil der Arbeitsleistung des Kaminkehrers, die unabhängig von der Anzahl der Schornsteine oder Feuerstätten anfällt. Es werden damit die notwendigen Vorbereitungszeiten für Kaminkehrertätigkeiten abgegolten, die vom Betreten des Grundstücks bis zum Erreichen des Arbeitsplatzes (z.B. Speicher, Keller, Wohnung, Feuerstätte), sowie für die Bürotätigkeiten benötigt werden. Der Grundwert fällt bei jedem Kehr- oder Überprüfungstermin einmal an und wird in Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten unterschiedlich bemessen.
Anteilige Wegepauschale je Nutzungseinheit: Diese Gebühr deckt alle im Kehrbezirk notwendigen Fahr- und Wegezeiten pauschal ab, die zur Erledigung von Kaminkehrerarbeiten geleistet werden müssen. Hierin eingeschlossen sind auch zeitliche Aufwendungen aufgrund besonderer Terminwünsche unserer Kunden. Jede selbständige Wohnung, in der Kaminkehrertätigkeiten zu erledigen sind, ist eine Nutzungseinheit. Ein Einfamilienhaus ist immer eine Nutzungseinheit. Die Wegepauschale fällt bei jedem notwendigen Arbeitsgang in der Nutzungseinheit an.
Kehrungen: Die Arbeitsgebühr fällt für jede Kehrung an. Die Anzahl der erforderlichen Kehrungen ergeben sich aus der oben genannten Kehr- und Überprüfungsordnung.
Überprüfungen und Emissionsmessungen: Die Zeiten für die Emissionsmessung und/oder Abgaswegüberprüfung bei Öl- und Gasfeuerstätten sind auf entsprechende Arbeitsanweisungen und arbeitswissenschaftliche Untersuchungen abgestimmt worden. Je nach Bauart wird die Feuerstätte jährlich oder alle zwei Jahre überprüft. In Ausnahmefällen findet sogar nur noch alle drei Jahre eine Emissionsmessung statt.
Feuerstättenschau: Die Feuerstättenschau ist in Zeitabständen zwischen 3 und 4 Jahren durchzuführen. Sie dient der Bauzustandsbesichtigung und in erster Linie der Sicherstellung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen durch eine ganzheitliche Inaugenscheinnahme. Dabei werden auch die Anlagenteile besichtigt, die bei den sonstigen wiederkehrenden Arbeiten nicht begutachtet werden. Es wird beispielsweise darauf geachtet, ob sich die Feuerstätten, die Abgasführung oder Einrichtungen der Brennstoffversorgung in einem einwandfreien Zustand befinden. Die Kosten für die Feuerstättenschau werden in dem Jahr der Durchführung berechnet.
Feuerstättenbescheid: Aufgrund des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes hat der zuständige Bezirkskaminkehrermeister in dem Gebiet, in dem er die Feuerstättenschau durchführt, einen so genannten Feuerstättenbescheid auszustellen. Dieser Bescheid wird ausdrücklich vom Bundes-Wirtschaftsministerium gefordert und muss jedem Kunden zugestellt werden.
Darin sind dann alle in Ihrem Anwesen durchzuführenden Tätigkeiten mit den dazu gehörenden Terminen aufgelistet. Der Feuerstättenbescheid ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 10 Arbeitswerte für bis zu drei Feuerstätten und für jede weitere Feuerstätte 2 Arbeitswerte zusätzlich. Er gilt bis zu einer Änderung an Ihrer/Ihren Heizungs- oder Abgasanlage/n oder bis zur nächsten Feuerstättenschau.
Richard Hettmann
Obermeister der
Kaminkehrer-Innung
Niederbayern