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Immissionen vom Nachbargrundstück
Unwesentliche oder ortsübliche Beeinträchtigungen sind zu dulden
Auf das eigene Grundstück können sehr viele Immissionen, wie zum Beispiel Luftverunreinigungen, Gerüche, Lärm oder Licht, einwirken. Hiergegen hat man jedoch nur dann einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB, soweit man nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Eine Duldungspflicht besteht gemäß § 906 BGB dann, wenn die Immission die Benutzung des eigenen Grundstückes nur unwesentlich beeinträchtigt oder aber ortsüblich ist und mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden kann. Inwieweit dies zutrifft muss immer anhand des konkreten Einzelfalles, bei einem strittigen Sachverhalt letztendlich von einem Richter entschieden werden.
Lärm
Die häufigste Einwirkung auf Grundstücke stellt wohl der Lärm dar. Nach der Rechtsprechung ist Lärm dann unzumutbar, wenn die Grenzwerte der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) überschritten werden. Diese betragen zum Beispiel in reinen Wohngebieten tagsüber 50 dB(A), das entspricht normalem Sprechen, sowie nachts 35 dB(A), das flüstern gleichkommt.
In der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist festgelegt, dass Rasenmäher und andere laute Geräte in Wohngebieten nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr eingesetzt werden dürfen. Sehr laute Geräte wie Laubsauger oder Freischneider sogar nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr. Darüberhinaus haben viele Gemeinden noch zusätzliche Auflagen in örtlichen Lärmschutzverordnungen, die zum Beispiel auch mittags das Rasenmähen verbieten.
Doch was machen wir mit den Kindern? Sie können schlecht in den Keller gehen, wenn das Baby nachts schreit. Und wenn die Kinder älter werden, sind sie garantiert nicht weniger laut. Aber keine Sorge! Denn auch wenn der Kinderlärm als besonders störend empfunden wird, ist er als kindliche Lebensäußerung unvermeidbar und gerade auch in Wohngebieten der Nachbarschaft in der Regel zumutbar. Die Nachbarn müssen das hinnehmen und sie sind zu erhöhter Toleranz verpflichtet. Und Radau veranstalten dürfen nicht nur die eigenen Kinder, sie dürfen sogar noch von bis zu drei Besuchskindern unterstützt werden.
Tiere
Bei Haustieren sind die Gerichte aber nicht so liberal. In ländlichen Gegenden mag ein Hahn noch durchgehen, aber bei einem Pfau wird es schon schwieriger. Und wetteifern in der Früh gar mehrere Hähne mit ihren Darbietungen, kommen Sie um einen schallgedämmten Stall nicht herum.
Gerichtlich entschieden ist auch, wie lange Ihr Hund bellen darf. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm aus dem Jahre 1989 (Az.: 22 U 249/88) darf ein Hund außerhalb der üblichen Ruhezeiten nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich hörbar sein.
Also doch lieber eine Katze? Von diesen können Sie halten soviel Sie wollen – solange diese das Haus nicht verlassen. Wenn sie dieses tun, ist nur noch die ortsübliche Zahl der Katzen erlaubt. Und diese liegt bei zwei Katzen pro Haushalt. Nicht geduldet werden muss jedoch, dass die Katzen bei ihren Ausflügen auf das Nachbargrundstück dort ihren Kot hinterlassen oder Schäden anrichten.
Nun gibt es auch Tiere, die kommen auch ohne eigenes Zutun. Vor allem wenn Sie stolzer Besitzer eines Gartenteiches sind, werden Sie schnell feststellen, dass sich einheimische Lurche nicht an Lärmschutzverordnungen gebunden fühlen. Warum auch, es sind ja Frösche. Dennoch kann es sein, dass diese den zulässigen Grenzwert für Lärm weit übertreffen. Gerade im Sommer, wenn wegen der Hitze die Fenster geöffnet sind, reift dann nicht selten der Wunsch, die Frösche mögen quaken wo sie wollen, nur nicht gerade hier. Nun haben Sie ein Problem. Denn die Frösche sind nicht nur durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt, sondern sie sind zusätzlich noch ausdrücklich in der Artenschutzverordnung aufgeführt. Sie können also froh sein, wenn Sie Ihren eigenen Garten überhaupt noch betreten dürfen. Keinesfalls dürfen Sie einen Frosch fangen. Und wenn Sie ihn nicht fangen dürfen, können Sie ihn auch nicht umquartieren. Genauso wenig dürfen Sie den Tümpel zuschütten oder irgendetwas unternehmen, was bei den Fröschlein auch nur ein Stirnrunzeln hervorrufen könnte. Das Gericht kann Ihnen aber eine Ausnahmegenehmigung zur Froschumsiedlung erteilen, um den Lärm abzuwehren. In der Praxis entscheiden die Gerichte aber durchwegs für die Frösche. Wenn Sie es gar nicht mehr aushalten, müssen eben Sie umsiedeln.
Gerüche
Nun fehlt noch die Geruchsimmission, auf Deutsch: der Gestank. Hier kommen vor allem zwei Quellen in Frage: der Kompost und der Grill. Grundsätzlich darf der Nachbar seinen Kompost hinstellen wo er will. Auch vor Ihre Terrasse. Gegen den Anblick können sie nichts einwenden, denn optische Beeinträchtigungen sind nicht geschützt. Anders wäre es, wenn der Nachbar den Kompost bewusst dort platzierte, um Sie zu ärgern. Aber das können Sie nicht beweisen, weil der Nachbar sich hüten wird, das laut auszusprechen. Bessere Karten haben sie, wenn viel frischgemähtes Gras kompostiert wird. Denn dieses stinkt wahrhaftig zum Himmel. In diesem Fall können sie eine Verlegung oder Beseitigung des Kompostes verlangen.
Nun bleibt noch der Grill, dessen Rauch auch nicht jedermanns Sache ist. Trotzdem ist nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichtes aus dem Jahre 1999 (Az.: 2 Z BR 6/99) fünfmal Grillen in einer Saison üblich und muss daher grundsätzlich toleriert werden. Allerdings weisen die Gerichte auch daraufhin, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn zu unterbinden sei. Das Problem liegt darin, dass es schlicht unmöglich ist, zu messen, ab wann der Rauch erheblich oder unerheblich beeinträchtigt. Als Grundsatz gilt: Je weiter Sie von der Grenze weg sind, desto mehr Qualm können Sie machen und umso öfter können Sie grillen. Sitzen Sie aber im Reihenhausgarten direkt nebeneinander ist die erhebliche Belästigung sehr schnell erreicht.
Wenn Sie dann spätabends den Garten verlassen, denken Sie daran, das Licht auszumachen. Denn seit dem Wiesbadener Glühbirnenstreit ist höchstrichterlich geklärt, dass schon eine 40 Watt Birne, die dauerhaft brennt, ein erhebliches Gefühl der Lästigkeit hervorrufen kann. Und das ist dem Nachbarn nicht zuzumuten, auch nicht die Anschaffung oder das Zuziehen von Vorhängen. Gegen Straßenlaternen können sie aber nicht klagen. Denn diese dienen der öffentlichen Sicherheit.
Na dann, gute Nacht, Nachbarn.
Thomas Schuster