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Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände


Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2009 ein Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beschlossen. Das Gesetz beinhaltet Haftungserleichterungen für Vereinsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nur ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Demnach haften Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit künftig nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

„Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände“, so Bundesjustizministerin Zypries.
Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Der Bundesrat, von dem die Initiative für die Haftungsbeschränkung ausging, hat im September dem Gesetz zugestimmt.


Anmerkung: Über den Kollektivvertrag des Eigenheimerverbandes e.V. sind sowohl sämtliche Vorstandsmitglieder als auch alle unsere Mitgliedsvereine gegen Schadenersatzansprüche Dritter automatisch versichert.