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Reformiertes Erbrecht in Kraft getreten

Erben werden künftig besser vor einem Zwangsverkauf ihres Eigenheimes geschützt

Mit der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform reagiert der Gesetzgeber auf die gesellschaftliche Entwicklung sowie auf die geänderten Wertvorstellungen und stärkt gleichzeitig die Testierfreiheit des Erblassers. Im Einzelnen werden mit der Reform insbesondere nachfolgende Ziele verfolgt:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Die bisher in verschiedenen Vorschriften geregelten Pflichtteilsentziehungsgründe werden in einer Vorschrift zusammengefasst und gelten künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten gleichermaßen. Darüber hinaus ist eine Pflichtteilsentziehung jetzt auch dann möglich, wenn anderen, dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Personen (zum Beispiel Stief- oder Pflegekinder), nach dem Leben getrachtet wird oder sie körperlich schwer misshandelt werden. Entfallen ist der zu unbestimmte Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“. Stattdessen rechtfertigt künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung eine Entziehung des Pflichtteils, wenn die Gewährung des Pflichtteils wegen dieser Straftat nicht zumutbar ist.

Erweiterte Stundungsgründe für die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte nach dem Tod des Erblassers oft verkaufen, um geltend gemachte Pflichtteilsansprüche auszahlen zu können. Eine Stundung der Pflichtteilsansprüche konnten bisher nur selbst pflichtteilsberechtigte Erben (wie zum Beispiel Abkömmlinge oder der Ehegatte des Erblassers) verlangen. Künftig kann nun jeder Erbe eine Stundung verlangen, wenn die sofortige Auszahlung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Mit dieser Neuregelung soll der Erbe vor einem Zwangsverkauf seines Eigenheimes oder Unternehmens geschützt werden.

Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche

Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand und verstirbt er später, hat ein Pflichtteilsberechtigter, dessen Pflichtteil durch die Schenkung gemindert wurde, einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten, wenn die Schenkung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Nach derzeitiger Rechtslage wird die Schenkung dabei immer in voller Höhe berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Erblasser kurz nach der Schenkung oder knapp vor Ablauf der Zehnjahresfrist verstirbt. Die Neuregelung sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr noch zu 9/10 und im letzten Jahr vor Ablauf der Zehnjahresfrist nur noch zu 1/10.

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung

Nach der bisherigen Rechtslage haben Abkömmlinge des Erblassers nur dann einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch für erbrachte Pflegeleistungen, wenn sie den Erblasser über längere Zeit unter Verzicht auf berufliches Einkommen gepflegt haben. Künftig soll jeder Abkömmling einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Andere Personen als Abkömmlinge erhalten einen Ausgleich für erbrachte Pflegeleistungen auch künftig nur dann, wenn der Erblasser dies in seinem Testament bestimmt hat. Die ursprünglich geplante Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten fand im neuen Gesetz keine Berücksichtigung.

Anpassung der erbrechtlichen Verjährungsfristen

Mit der Erbrechtsreform werden die erbrechtlichen Ansprüche an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechts angepasst. Die bisher im Erbrecht generell geltende Sonderverjährungsfrist von 30 Jahren wird aufgehoben und es gilt nun grundsätzlich auch für erbrechtliche Ansprüche die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Januar 2002 geltende Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Lediglich für die Ansprüche des Erben gegen den unberechtigten Erbschaftsbesitzer und des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft sowie für den Anspruch auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht verbleibt es bei der 30-jährigen Sonderverjährungsfrist.

Anrechnung lebzeitiger Schenkungen

Entgegen den ersten Entwürfen zur Erbrechtsreform, wonach der Erblasser auch noch Jahre später durch Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel in einem Testament) die Ausgleichung bzw. Anrechnung von zu Lebzeiten gemachten Schenkungen hätte anordnen können, wurde nun aus Vertrauensschutzgründen doch nichts an der bestehenden Rechtslage geändert. Damit verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach lebzeitige Zuwendungen des Erblassers grundsätzlich nur dann unter Abkömmlingen auszugleichen oder auf den Pflichtteil anzurechnen sind, wenn der Erblasser eine Ausgleichung bzw. Anrechnung bei der Zuwendung angeordnet hat. Eine nachträgliche Anordnung ist damit weiterhin nicht möglich.