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EnEV 2009: Dämmung oberster Geschossdecken

Neue Auslegung der Dämmpflicht

Mit der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) wurden die Anforderungen an die Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken verschärft. Diese müssen nach § 10 Absatz 4 EnEV bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. Alternativ genügt aber auch eine Dämmung des Daches.
Von dieser Verpflichtung freigestellt sind die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 01.02.2002 in dem Haus gewohnt hat. Bei einem Eigentümerwechsel sind die Nachrüstpflichten von dem neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
Um beim Vollzug der EnEV 2009 eine möglichst einheitliche Anwendung zu gewährleisten, hat die Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur Klärung strittiger Fragen einzurichten. Diese hat sich am 15.03. und 07.06.2011 mit der Frage befasst, was unter einer bisher ungedämmten obersten Geschossdecke zu verstehen ist.
Nach dem Beschluss der Kommission besteht demnach keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung im Sinne von § 10 Absatz 3 oder 4 EnEV 2009, wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits über eine durchgehende, allenfalls durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt. Die oberste Geschossdecke gilt auch als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2003-07 entspricht. Davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden.
Aufgrund dieser Auslegung dürften nun viele Eigentümer älterer Gebäude nicht mehr verpflichtet sind, ihre obersten Geschossdecken zu dämmen. Zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden stellt aber die Dämmung dennoch eine sinnvolle und in der Regel wirtschaftliche Maßnahme dar.