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Betreten des Nachbargrundstückes

Gegen den Willen des Nachbarn ist es ein Hausfriedensbruch

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die ein Betreten des Nachbargrundstückes erfordern. So ist zum Beispiel ein Hinterliegergrundstück nur über das Vorderliegergrundstück erreichbar oder eine Grenzwand kann nur vom Nachbargrundstück aus renoviert werden. Aber auch dann, wenn ein Betreten des Nachbargrundstückes erforderlich ist, darf dieses grundsätzlich nur mit Zustimmung des Nachbarn betreten werden. Ohne dessen Zustimmung ist das Betreten nur ausnahmsweise zur Abwendung einer konkreten Gefahr oder aufgrund eines Betretungsrechtes zulässig. Wird das Grundstück gegen den Willen des Nachbarn widerrechtlich betreten, ist dadurch in der Regel der Tatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt und der Nachbar kann dies zur Anzeige bringen. Unter welchen Voraussetzungen ein Nachbar das Betreten seines Grundstückes zu dulden hat und welche Betretungsrechte es gibt, wird nachfolgend aufgezeigt.

Gestattung
Der Eigentümer eines Grundstückes kann einem Dritten durch eine formlose Vereinbarung oder durch einen schuldrechtlichen Vertrag das Betreten seines Grundstückes gestatten. Eine solche Gestattung kann aber, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Angabe von Gründen jederzeit frei widerrufen werden und ist bei einem Verkauf des Grundstückes für den neuen Eigentümer auch nicht bindend.

Grunddienstbarkeit
Über eine Grunddienstbarkeit (zum Beispiel ein Geh- und Fahrtrecht) kann auf Dauer, auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, das Recht zum Betreten eines fremden Grundstückes begründet werden. Zur Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit bedarf diese der notariellen Bestellung und der Eintragung ins Grundbuch. Der Umfang des Betretungsrechts ergibt sich aus der Bestellungsurkunde.

Notwegerecht
Fehlt einem Grundstück (zum Beispiel einem Hinterliegergrundstück) die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, muss der Nachbar das Betreten seines Grundstückes zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden (§ 917 BGB). Der Nachbar, über dessen Grundstück der Notweg führt, ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Das Notwegerecht besteht nicht, wenn eine vorhandene Verbindung mit einem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung (zum Beispiel durch eine Bebauung des Grundstückes) aufgehoben wird.

Notstand
Zur Abwendung einer konkreten Gefahr oder eines Schadens darf ein Nachbargrundstück grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung des Nachbarn betreten werden (§ 904 BGB). Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein über die Grenze gewachsener Ast vom Baum des Nachbarn nach einem Sturm abzubrechen droht und abgeschnitten werden muss und der Nachbar zeitnah nicht erreichbar ist.

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis
In vielen Fällen können notwendige Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten nur vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden. So kann zum Beispiel eine Grenzwand nur vom Nachbargrundstück aus renoviert oder der Überwuchs einer an der Grenze stehende Hecke nur von diesem aus zurückgeschnitten werden. In diesen Fällen hat ein Nachbar das Betreten seines Grundstückes nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 BGB) zu dulden. In den meisten Bundesländern (nicht Bayern) ist ein Betretungsrecht zur Durchführung von Reparaturarbeiten als sogenanntes „Hammerschlags- und Leiterrecht“ sogar im Landesrecht festgeschrieben. Bei notwendigen Arbeiten an der Grenzwand eines Gebäudes hat der Nachbar auch das Aufstellen eines Gerüstes auf seinem Grundstück zu dulden, sofern dies für die Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Bei der Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes ist möglichst schonend vorzugehen und etwaige Schäden sind dem Nachbarn zu ersetzen.
Aber auch dann, wenn ein Nachbar aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses die Inanspruchnahme seines Grundstückes zu dulden hat, darf dieses trotzdem nicht eigenmächtig betreten werden. Auch in diesen Fällen ist das vorherige Einverständnis des Nachbarn einzuholen. Verweigert der Nachbar pflichtwidrig seine Zustimmung, muss das Betretungsrecht mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden.

Verfolgungsrecht
Gelangt eine Sache (zum Beispiel das entlaufene Haustier oder der Fußball der im eigenen Garten spielenden Kinder) auf das Grundstück des Nachbarn, so hat dieser das Betreten seines Grundstückes und das Wegschaffen der Sache zu gestatten (§ 867 BGB). Aber auch dieses Verfolgungsrecht begründet in der Regel nur eine Duldungspflicht des Nachbarn zum Betreten eines Grundstückes. Verweigert der Nachbar sein Einverständnis zum Zurückholen der Sache (zum Beispiel des Fußballes), bleibt auch in diesem Fall nichts anderes übrig, als den Nachbarn gerichtlich auf Herausgabe zu verklagen. Nur in Notfällen, darf das Nachbargrundstück ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Nachbarn betreten werden. Ein solcher Notfall liegt zum Beispiel bei einem entlaufenen Haustier vor, da ein Aufschub des Verfolgungsrechtes den wahrscheinlichen Verlust des Haustieres bedeuten würde.

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.