Satzung des Eigenheimervereins Neukeferloh e.V.
 

 

§1

Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen EIGENHEIMERVEREIN NEUKEFERLOH e.V..

Er hat den Sitz in Neukeferloh. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2

Zweck des Vereines

  1. Zweck des Vereines ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des "Eigenheimerverbandes Bayern e.V.", dem der Verein als kooperatives Mitglied angehört.
  2. Der Zweck des Vereines ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.

§3

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können alle Personen erlangen, die Inhaber von Wohneigentum sind oder die am Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum interessiert sind, sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine Erklärung in Textform erforderlich, das entsprechende Formular ist auf der Homepage des Vereins abrufbar. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises wird die Annahme bestätigt. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides schriftlicher Einspruch beim Vorstand möglich.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Legt der Bewerber keinen Einspruch ein, anerkennt er die Entscheidung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.
  4. Die durch Tod erloschene Mitgliedschaff kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen sechs Wochen nach dem Tode des Mitgliedes in Textform abgegeben wird.
  5. Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand in Textform zu erklären.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit dem Beitrag mehr als 12 Monate im Rückstand ist, oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet.
    Gegen den Ausschluss, welcher mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlicher Einspruch beim Vorstand möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet sodann über den Einspruch.
  7. Durch Austritt oder Ausschluss verfallen alle Ansprüche an den Verein.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

  1. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sind mehrere Personen Eigentümer an einem Hausgrundstück, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein. Sie haben jedoch nur ein Stimmrecht. Können sich die Miteigentümer bis zur Abstimmung nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so ist die Stimme als Enthaltung zu werten.
  2. Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Dritte jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Eine Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung, sowie bei Ausübung des Rechtes, schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

Pflichten:

  1. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, sowie etwaiger Umlagen. Die Beiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens bis Ende März, im Voraus zu entrichten. Anfallende Umlagen jeweils nach Beschlussfassung.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen mit einfacher Mehrheit.
  3. Art, Zeit und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Verein.
  4. Vereinseigene Geräte und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Werden Schäden an den Geräten oder Einrichtungen festgestellt, so sind diese dem Verein unverzüglich zu melden.

 

 

§5

Organe des Vereins

 

Der Verein hat folgende Organe:

a) Vorstand

b) Mitgliederversammlung.

§6

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Verein wird von dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsbefugnis. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 750,00 müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder mitwirken, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit werden Neuwahlen durchgeführt. Ein von der Versammlung gewählter Wahlleiter und ein Beisitzer leiten die Wahl.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Vorstand einen Vertreter, der die Amtsgeschäfte bis zu der nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
  5. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§7

Geschäftsordnung

 

Die Führung der Geschäfte durch den Vorstand können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, welche von dem Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen oder abgeändert werden kann.

 

 

 

§8

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens 10-tägiger Frist in Textform zu erfolgen.

    Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
    1. Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
    3. Vertrauensfrage des Vorstandes und der Revisoren
    4. Wahl von Vorstand und Revisoren
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    6.              Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen
    7. Satzungsänderungen
    8. Auflösung des Vereines

3)   Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert. Die 10-tägige Einberufungsfrist kann aus terminlich wichtigem Grund auf drei Tage verkürzt werden.

4)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.

5)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§9

Abstimmung

 

Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen bei allen Organen des Vereines mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime, schriftliche Abstimmung gestellt wird.

Zur Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

 

§10

Schriftführer

 

Der Schriftführer wird aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder vom Vorstand mehrheitlich bestimmt. Über die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen ist vom jeweiligen Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§11

Revisoren und Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren, sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Kassen-, Geschäfts- und Buchführung zu prüfen.
  2. Alle Mitglieder des Vorstandes und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstandssitzungen zu verständigen, sie haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

§12

Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereines umfassen muss.
  2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so findet unmittelbar hieran am gleichen Ort eine weitere Mitgliederversammlung mit gleichem Gegenstand statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. In dieser Versammlung genügt zur Auflösung des Vereins die Zustimmung einer einfachen Mehrheit. Auf diese Vorgehensweise ist in der Einladung zur ersten Versammlung besonders hinzuweisen.
  3. Über die Durchführung der Vereinsauflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

§13

Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§14

Dachorganisation

Der Verein ist kooperatives Mitglied im "Eigenheimerverband Bayern e. V.".

 

§15

Errichtung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.03.2024 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nr. 14 389.

 

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