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Der Überwuchs von Pflanzen


Zum Streit zwischen zwei Nachbarn kommt es sehr oft, wenn von einem an der Grundstücksgrenze stehenden Baum oder Strauch Zweige über die Grenze wachsen oder Wurzeln in das Nachbargrundstück eindringen.


Damit sich der Eigentümer des benachbarten Grundstückes gegen diesen Überwuchs zur Wehr setzen kann, gewährt ihm das Gesetz in § 910 BGB ein Selbsthilferecht, das heißt, er darf die überhängenden Äste und die eingedrungenen Wurzeln, soweit diese über die Grenze ragen, selbst abschneiden. Die Zweige allerdings erst dann, wenn er dem Nachbarn eine, unter Berücksichtigung der Wachstumsperiode und des Wetters, angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.


Voraussetzung des Selbsthilferechts ist immer, dass der Nachbar durch den Überwuchs in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt wird. Maßgebend ist die bestehende und die in nächster Zukunft beabsichtigte Nutzungsart. Der bloße Entzug des Sonnenlichts durch überhängende Zweige, das Abtropfen von Niederschlagswasser oder der Fall einzelner Blätter oder Früchte stellen in der Regel noch keine schützenswerte Beeinträchtigung dar.


Der beeinträchtigte Nachbar darf bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zweige und Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze abschneiden und behalten. Er darf die abgeschnittenen Teile aber nicht auf das Grundstück des Baumeigentümers werfen.


Neben dem Selbsthilferecht hat der beeinträchtigte Nachbar gemäß § 1004 BGB auch das einklagbare Recht, die Beseitigung des Überwuchses von dem Baumeigentümer zu verlangen. Weigert sich dieser den Überwuchs zu beseitigen und lässt der Nachbar den Überwuchs daraufhin von einem Dritten (z.B. einem Gärtner) abschneiden, hat der Baumeigentümer die für die Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten zu erstatten.


Verlangt der beeinträchtigte Nachbar von dem Baumeigentümer die Beseitigung des Überwuchses und ist dies nur vom Nachbargrundstück aus möglich, muss dem Baumeigentümer auch das Betreten dieses Grundstückes gestattet werden. Andernfalls wäre das Verlangen des beeinträchtigten Nachbarn rechtsmissbräuchlich.


Die Geltendmachung oben genannter Rechte kann ausgeschlossen sein, wenn der betreffende Baum oder Strauch durch eine Baumschutzverordung geschützt ist. Inwieweit dies der Fall ist, muss bei der Gemeinde erfragt werden.