
Leistungen / Merkblätter / Sturmschäden durch Bäume / Sturmschäden durch Bäume
Alleine die abstrakte Gefahr, dass ein auf dem Nachbargrundstück stehender Baum bei einem Sturm auf das eigene Grundstück stürzen und dort einen Schaden verursachen könnte, begründet grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Beseitigung des Baumes. Ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB setzt vielmehr voraus, dass von dem Baum eine konkrete Gefahr ausgeht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Baum erkennbar krank oder in sonstiger Weise geschädigt ist.
Stützt ein auf dem Nachbargrundstück stehender Baum infolge eines Sturmes (ab Windstärke 8) um und verursacht auf Ihrem Grundstück einen Schaden, kann der Nachbar als Baumeigentümer für den entstandenen Schaden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden, mit der Folge, dass seine Haftpflichtversicherung diesen Schaden auch nicht regulieren wird. In diesem Fall höherer Gewalt hat der Geschädigte den entstandenen Schaden selbst zu tragen und es liegt an Ihm, sich gegen solche Schadensfälle durch den Abschluss einer Sturmversicherung zu schützen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Standsicherheit des Baumes bereits vor dem Sturm nicht mehr gewährleistet war und der Nachbar gegen seine Pflicht zur Beseitigung des Baumes verstoßen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Baum bereits vorher erkennbar krank oder in sonstiger Weise geschädigt war. In diesem Fall kann der Nachbar für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden.
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