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Die Räum- und Streupflicht


Nach dem Zivilrecht muss jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Dazu gehört auch, im Winter die Gehwege in verkehrssicherem Zustand zu halten.


Bei Privatwegen trifft diese Verkehrssicherungspflicht den Grundstückseigentümer. Auf öffentlichen Straßen und Wegen obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich den Gemeinden. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit können die Gemeinden aber gemäß Art.51 Abs.5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die ihnen obliegende Pflicht durch Rechtsverordnung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen, wovon in der Regel auch Gebrauch gemacht wird.


Aber auch Mieter und Hausverwalter können für die Verkehrssicherheit von Straßen und Wegen verantwortlich sein, wenn der Hauseigentümer sie vertraglich zum Räumen und Streuen verpflichtet hat. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt die Räum- und Streupflicht grundsätzlich allen Wohnungseigentümern gemeinsam. Sie können ihre Pflicht aber ebenfalls auf andere Personen (z.B. Hausmeister oder privater Räum- und Streudienst) übertragen.


Überträgt der Grundstückseigentümer die ihm obliegende Räum- und Streupflicht auf Dritte, wird er nicht von jeder Verantwortung befreit. Er ist weiterhin verpflichtet, den Beauftragten daraufhin zu überwachen, ob dieser seine ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und sachgerecht erfüllt.


Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Im allgemeinen ist es ausreichend, einen Fußweg in einer solchen Breite schnee- und eisfrei zu halten, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. An gefährlichen Stellen kann aber auch eine weitergehende Räumung erforderlich sein.


Beginn und Ende der Räum- und Streupflicht richten sich, wenn in den örtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach der üblichen Zeit des Fußgängerverkehrs. Während dieser Zeit muss alsbald nach Eintritt der Glätte oder nach Ende des Schneefalls geräumt oder gestreut werden. Die entsprechenden Arbeiten müssen aber für den Verkehrssicherungspflichtigen zeitlich noch zumutbar sein. Dies ist vor 6 Uhr morgens oder nach 22 Uhr abends grundsätzlich nicht mehr der Fall.


Zur Eis- und Schneefreimachung sollte man aus Gründen des Umweltschutzes Streusalz möglichst nicht verwenden. In manchen Gemeinden ist die Verwendung sogar ausdrücklich verboten.