Leistungen / Merkblätter / Betreten des Nachbargrundstückes /

Betreten des Nachbargrundstückes


Grundsätzlich hat niemand das Recht, das Grundstück eines Nachbarn zu betreten. In bestimmten Ausnahmefällen muss der Nachbar aber die Inanspruchnahme seines Grundstückes im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden (zum Beispiel Zugang und Aufstellen eines Gerüstes, um notwendige Arbeiten an einer Grenzwand durchführen zu können).


Verweigert der Nachbar die Einwilligung, muss diese notfalls im Klageweg durchgesetzt werden (keine Selbsthilfe).


Entsteht durch die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes ein Schaden, so muss dieser ersetzt werden.