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Der Grenzabstand von Pflanzen


Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken unterliegt gewissen rechtlichen Beschränkungen, den sog. Abstandsflächen. Für Bayern sind diese Vorschriften im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) verankert.


Nach Art.47 Abs.1 dieses Gesetzes dürfen Bäume, Sträucher und Hecken bis zu einer Höhe von 2 m nicht näher als 50 cm an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Pflanzen von über 2 m Höhe müssen sogar einen Grenzabstand von mindestens 2 m einhalten.


Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten (Art.48).


Keine Pflanzen im Sinne der Abstandsvorschriften sind Blumen und sog. Staudengewächse, bei denen der oberirdische Teil im Herbst abstirbt. Diesbezüglich braucht grundsätzlich kein Grenzabstand eingehalten zu werden.


Gemessen wird der Grenzabstand bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken in der Mitte des zunächst an der Grenze befindlichen Triebes (Art.49).


Ausnahmsweise kein Grenzabstand ist einzuhalten bei Pflanzen, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder zumindest nicht erheblich überragen (Art.50 Abs.1 Satz 1). Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Einfriedung auf dem Grund und Boden des Pflanzenbesitzers oder auf dem des Nachbarn steht.


Die Abstandsvorschriften gelten auch nicht für Pflanzen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden (Art.50 Abs.1 Satz 2).


Wird der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten, kann der Nachbar die Beseitigung der Pflanze aus dem geschützten Grenzbereich verlangen.


Er kann aber auch ein Zurückschneiden auf eine Höhe von 2 m fordern, wenn der Baum oder der Strauch bei einem geringeren Grenzabstand als 2 m höher als 2 m ist.


Der Anspruch auf Beseitigung bzw. Zurückschneiden der Pflanze ist formlos geltend zu machen. Eine Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.


Kommt der Grundstückseigentümer dem Beseitigungs- oder Zurückschneideverlangen nicht nach, bleibt nur der Rechtsweg. Der Nachbar hat kein Recht zur Selbsthilfe. Beseitigt er die Pflanzen dennoch selbst, hat er Schadenersatz zu leisten und er macht sich nach § 303 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar.


Die Ansprüche auf Beseitigung und Zurückschneiden sind zeitlich nicht unbegrenzt durchsetzbar. Beide Ansprüche verjähren gemäß Art.52 Abs.1 nach fünf Jahren.


Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verletzung der Abstands- vorschriften erkennbar wird.


Um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern, ist ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen bzw. bei dessen Erfolglosigkeit Klage beim zuständigen Gericht zu erheben. Eine nur mündliche oder schriftliche Aufforderung des Nachbarn, die Pflanze zu beseitigen, unterbricht die Verjährung hingegen nicht.